Kurztitel

Informationsordnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

14.07.2024

Abkürzung

InfOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

  1. Absatz einsKlassifizierte Informationen sind materielle und immaterielle Informationen, unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aufgrund ihres Inhalts eines besonderen Schutzes bedürfen und die daher nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht werden sollen.
  2. Absatz 2Nicht-öffentliche Informationen sind Informationen, die nicht zur Veröffentlichung geeignet sind, jedoch nicht unter Absatz eins, fallen.
  3. Absatz 3EU-Verschlusssachen sind alle mit einer EU-Klassifizierungsstufe versehenen Informationen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, deren unbefugte Weitergabe den Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße schaden könnte.
  4. Absatz 4ESM-Verschlusssachen sind alle mit einer Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus versehenen Informationen für Beschlüsse im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus.
  5. Absatz 5Urheber ist das Organ, unter dessen Aufsicht und Verantwortung klassifizierte Informationen erstellt oder dem Nationalrat zugeleitet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009039

Dokumentnummer

NOR40167139