Kurztitel

Informationsordnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

14.07.2024

Abkürzung

InfOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Gegenstand und Grundsatz der Öffentlichkeit

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt den Umgang mit klassifizierten Informationen und nicht-öffentlichen Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.
  2. Absatz 2Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates sind öffentlich zugänglich, soweit es sich nicht um klassifizierte Informationen oder nicht-öffentliche Informationen gemäß Paragraph 3, handelt.
  3. Absatz 3Solange Informationen klassifiziert sind, werden sie nicht archiviert.
  4. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20009039

Dokumentnummer

NOR40167137