Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 4, MRG
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,
BG
Paragraph 2
30.12.2014
20/05 Wohn- und Mietrecht
Paragraph eins, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Er ist auch in gerichtlichen Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 bereits anhängig geworden, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind.
07.05.2024
20009038
NOR40167122