Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 4, MRG
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2014,
BG
Paragraph eins
01.01.2015
20/05 Wohn- und Mietrecht
Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Teilanwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz 4, MRG unterliegen, kann die Erhaltungspflicht des Vermieters nach Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB durch vertragliche Vereinbarungen nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden, soweit es sich um die Erhaltung einer mitvermieteten Heiztherme, eines mitvermieteten Warmwasserboilers oder eines sonstigen mitvermieteten Wärmebereitungsgeräts in der Wohnung handelt.
07.05.2024
20009038
NOR40167121