Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 162,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Abbaugesellschaft

Paragraph 162,

  1. Absatz einsDie FMA kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, auf Antrag eines Instituts genehmigen, dass das Institut als Abbaugesellschaft betrieben wird. Auf die Abbaugesellschaft ist Paragraph 84, anzuwenden. Die Abbaugesellschaft hat auf die Einhaltung des Paragraph 84, durch die Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.
  2. Absatz 2Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, kann für ein Institut, das ausschließlich die Verwaltung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten mit dem Ziel, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau) betreibt und dies dauerhaft beschlossen hat, erteilt werden, wenn:
    1. Ziffer eins
      das Institut nicht mehr am Markt oder sonst gegenüber Dritten geschäftlich auftritt, es sei denn um den Abbau verbleibender Geschäfte zu betreiben,
    2. Ziffer 2
      das Institut nach dem auf Dauer angelegten Beschluss gemäß Absatz 2, erster Satz keine Einlagen oder anderen rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegennimmt,
    3. Ziffer 3
      das Institut Verfahren eingerichtet hat, um die laufende Information und Betreuung von Vertragspartnern aus den verbliebenen Geschäftsbeziehungen angemessen sicherzustellen und
    4. Ziffer 4
      das Institut bereits vor dem 31.12.2014 seine Geschäfte nach Maßgabe eines Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans geführt hat, der von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften der Artikel 107 bis 109 AEUV und der dazu ergangenen Verordnungen genehmigt wurde.
    Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Ziffer eins bis 3 ist durch den Bankprüfer zu bestätigen.
  3. Absatz 3Der Portfolioabbau hat nach Maßgabe eines Abbauplans gemäß Paragraph 84, zu erfolgen. Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Absatz eins, von der FMA erlassenen Bescheids endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und das Institut wird als Abbaugesellschaft fortgeführt.
  4. Absatz 4Der Abbauplan der Abbaugesellschaft ist gemäß Paragraph 84, Absatz 6, zu erstellen und zu genehmigen. Die Geschäftsleitung hat dem Aufsichtsrat und der Abwicklungsbehörde jährlich einen Verwertungsbericht über den Gang der Verwertung im Vergleich zum Abbauplan vorzulegen. Die Richtigkeit des Verwertungsberichts und die Einhaltung des genehmigten Abbauplans der Abbaugesellschaft sind vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen.
  5. Absatz 5Zur Aufgabe des Portfolioabbaus zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am letzten Bilanzstichtag vor Antragstellung in den Konzernabschluss des Instituts einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß Absatz eins, als Konzerngesellschaften gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß Absatz eins, auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht.
  6. Absatz 6Auf die Abbaugesellschaft und auf die Abbaueinheit gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, sind die im 4. Teil dieses Bundesgesetzes geregelten Befugnisse und Instrumente anwendbar. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, ist auf die Abbaueinheit gemäß Paragraph 2, GSA nicht anzuwenden.