(2)Absatz 2Eine Genehmigung gemäß Abs. 1 kann für ein Institut, das ausschließlich die Verwaltung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten mit dem Ziel, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau) betreibt und dies dauerhaft beschlossen hat, erteilt werden, wenn:Eine Genehmigung gemäß Absatz eins, kann für ein Institut, das ausschließlich die Verwaltung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten mit dem Ziel, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau) betreibt und dies dauerhaft beschlossen hat, erteilt werden, wenn:
das Institut nicht mehr am Markt oder sonst gegenüber Dritten geschäftlich auftritt, es sei denn um den Abbau verbleibender Geschäfte zu betreiben,
das Institut nach dem auf Dauer angelegten Beschluss gemäß Abs. 2 erster Satz keine Einlagen oder anderen rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegennimmt,das Institut nach dem auf Dauer angelegten Beschluss gemäß Absatz 2, erster Satz keine Einlagen oder anderen rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegennimmt,
das Institut Verfahren eingerichtet hat, um die laufende Information und Betreuung von Vertragspartnern aus den verbliebenen Geschäftsbeziehungen angemessen sicherzustellen und
das Institut bereits vor dem 31.12.2014 seine Geschäfte nach Maßgabe eines Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans geführt hat, der von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften der Art. 107 bis 109 AEUV und der dazu ergangenen Verordnungen genehmigt wurde.das Institut bereits vor dem 31.12.2014 seine Geschäfte nach Maßgabe eines Abwicklungs- oder Restrukturierungsplans geführt hat, der von der Europäischen Kommission nach den unionsrechtlichen Vorschriften der Artikel 107 bis 109 AEUV und der dazu ergangenen Verordnungen genehmigt wurde.
Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Z 1 bis 3 ist durch den Bankprüfer zu bestätigen.Das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Ziffer eins bis 3 ist durch den Bankprüfer zu bestätigen.