Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 160

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.01.2023

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

9. Teil
Kosten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kostenbestimmung

Paragraph 160,

  1. Absatz eins,Die Kosten der FMA für ihre Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG. Für die Zuordnung der Kosten ist Paragraph 69 a, BWG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      Institute und
    2. Ziffer 2
      Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind,
    kostenpflichtig sind. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
  2. Absatz 2,Die Vorschreibungen der Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2015 für die Kostenpflichtigen dieses Bundesgesetzes haben bis zum 15. Juni 2015 durch die FMA zu erfolgen. Aufgrund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag abweichend von Paragraph 19, Absatz 5, FMABG in zwei gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Juli und 15. Oktober 2015 zu leisten.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40167108