Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 116

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Text

Verfahren vor der Abwicklungsbehörde

Paragraph 116,

  1. Absatz eins,Die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen gemäß Paragraph 50, erfolgt durch Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren (Mandatsbescheid).
  2. Absatz 2,Der Mandatsbescheid ist durch Kundmachung eines Edikts gemäß Absatz 3, (Maßnahmenedikt) zu erlassen und gilt damit als zugestellt. Das Maßnahmenedikt hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name (Firma), die Firmenbuchnummer und den Sitz
      1. Litera a
        des abzuwickelnden Instituts oder des Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und
      2. Litera b
        im Falle der Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 des übertragenden Rechtsträgers sowie des übernehmenden Rechtsträgers;
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den Abwicklungsmaßnahmen, insbesondere
      1. Litera a
        Angaben worauf sich die Anwendung eines der Abwicklungsinstrumente gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 bezieht und
      2. Litera b
        Angaben zu den betroffenen Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten bei Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, oder des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente gemäß Paragraph 70,,
      wobei eine gattungsmäßige Bezeichnung jeweils ausreicht;
    3. Ziffer 3
      eine Abschrift einer etwaigen Anordnung, mit der Abwicklungsinstrumente angewendet oder entsprechende Befugnisse ausgeübt werden;
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt, ab dem die Abwicklungsmaßnahmen wirksam werden;
    5. Ziffer 5
      eine kurze Belehrung
      1. Litera a
        über die unmittelbare Rechtswirkung für das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sowie für die betroffenen Gläubiger und Anteilseigner und
      2. Litera b
        über die Frist gemäß Absatz 8,
  3. Absatz 3,Das Maßnahmenedikt ist auf einer Website der Abwicklungsbehörde kundzumachen. Wenn die Veröffentlichung im Internet nicht bloß vorübergehend unmöglich ist, hat die Kundmachung in anderer geeigneter Weise, insbesondere in einem oder mehreren periodischen Medienwerken oder durch Rundfunk zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Mit Kundmachung des Maßnahmenediktes gilt der Mandatsbescheid gemäß Absatz eins, gegenüber den Rechtsträgern gemäß Absatz 2, Ziffer eins und allen von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffenen, insbesondere den Anteilseignern und Gläubigern des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, als erlassen und ist diesen gegenüber wirksam.
  5. Absatz 5,Ausfertigungen des Maßnahmenediktes sind zur Information zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Dem in Abwicklung befindlichen Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    2. Ziffer 2
      der FMA;
    3. Ziffer 3
      der für Zweigstellen des betreffenden in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zuständigen Behörde;
    4. Ziffer 4
      der Oesterreichische Nationalbank;
    5. Ziffer 5
      der Einlagensicherungseinrichtung, der das in Abwicklung befindliche Kreditinstitut angehört;
    6. Ziffer 6
      der für die Finanzierungsmechanismen für die Abwicklung zuständigen Stelle;
    7. Ziffer 7
      gegebenenfalls der auf Gruppenebene zuständigen Abwicklungsbehörde;
    8. Ziffer 8
      dem Bundesminister für Finanzen;
    9. Ziffer 9
      sofern das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nach Titel römisch sieben Kapitel 3 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, der konsolidierenden Aufsichtsbehörde;
    10. Ziffer 10
      dem ESRB und dem Finanzmarktstabilitätsgremium;
    11. Ziffer 11
      der Europäischen Kommission, der EZB, der ESMA, der EIOPA und der EBA;
    12. Ziffer 12
      sofern es sich bei dem in Abwicklung befindlichen Institut um ein Institut gemäß Artikel 2, Litera b, der Richtlinie 98/26/EG handelt, dem Betreiber des Systems, an dem es beteiligt ist.
  6. Absatz 6,Die Abwicklungsbehörde hat das Maßnahmenedikt oder eine Bekanntmachung, in der die Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswirkungen auf die Kleinanleger sowie gegebenenfalls die Bedingungen und die Dauer der Aussetzung oder Beschränkung gemäß den Paragraphen 64, 65 und 66 zusammengefasst werden, wie folgt zu veröffentlichen oder deren Veröffentlichung zu veranlassen:
    1. Ziffer eins
      Auf einer Website der Abwicklungsbehörde;
    2. Ziffer 2
      auf der Website der EBA;
    3. Ziffer 3
      auf der Website des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4;
    4. Ziffer 4
      wenn die Anteile oder andere Eigentumstitel oder Schuldtitel des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, unter Nutzung der Mittel für die Bekanntgabe der vorgeschriebenen Informationen über das in Abwicklung befindliche Institut oder Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß Paragraph 86, Absatz 3, BörseG.
  7. Absatz 7,Wenn die Anteile, Eigentumstitel oder Schuldtitel nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, hat sich die Abwicklungsbehörde darum zu bemühen, dass die Unterlagen zum Nachweis der in Absatz 6, genannten Instrumente den Anteilseignern und Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 übermittelt werden, die aufgrund der Unterlagen des in Abwicklung befindlichen Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, auf die die Abwicklungsbehörde Zugriff hat, bekannt sind.
  8. Absatz 8,Gegen einen nach Absatz eins bis 4 erlassenen Bescheid können Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sowie sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen in ihren Rechten Betroffene, insbesondere Anteilsinhaber und Gläubiger des abzuwickelnden Instituts oder Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, bei der Abwicklungsbehörde abweichend von Paragraph 57, Absatz 2, AVG binnen 3 Monate ab Kundmachung des Maßnahmenedikts schriftlich Vorstellung erheben. Die Vorstellung hat keine aufschiebende Wirkung. Rechtsträger gemäß Absatz 2, Ziffer eins, sind in dem Verfahren gemäß Absatz 9, jedenfalls Partei. Sonstige von den Abwicklungsmaßnahmen Betroffene verlieren ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht binnen vorstehender Frist Vorstellung erheben. Paragraph 42, Absatz 3, AVG ist sinngemäß anzuwenden. Paragraph 57, Absatz 3, AVG findet keine Anwendung.
  9. Absatz 9,Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 8, hat die Abwicklungsbehörde von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Von einer Akteneinsicht einer Partei innerhalb offener Frist sind die Schriftsätze anderer Parteien ausgenommen. Die Abwicklungsbehörde kann eine mündliche Verhandlung anberaumen. Die Anberaumung ist durch Edikt kundzumachen (Tagsedikt). Paragraph 44 d, Absatz 2, sowie Paragraph 44 e, Absatz eins und 2 AVG sind anzuwenden.
  10. Absatz 10,Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde den Mandatsbescheid dergestalt zu ändern, dass Personen, die bisher nicht Partei im Verfahren sind, dadurch in ihren Rechten betroffen werden, hat sie den dergestalt Betroffenen durch Edikt innerhalb einer Frist von 3 Monaten Gelegenheit zur Vorstellung zu geben. Das Edikt hat die Angaben gemäß Absatz 2, sowie den in Aussicht genommenen Spruch, durch den der Mandatsbescheid geändert werden soll, zu enthalten. Die Bestimmungen der Absatz 3, 8 und 9 sind anzuwenden.
  11. Absatz 11,Die Abwicklungsbehörde hat alle Vorstellungen gegen den Mandatsbescheid, einschließlich der Vorstellungen gemäß Absatz 10, mit Bescheid zu erledigen (Vorstellungsbescheid). Der Bescheid ist durch Edikt kundzumachen (Vorstellungsedikt). Die Bestimmungen der Absatz 2, Ziffer eins bis 4, Absatz 3 und 4 sind anzuwenden.
  12. Absatz 12,Sobald ein Mandatsbescheid gemäß Absatz eins, oder ein Bescheid gemäß Absatz 11, in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Abwicklungsbehörde den Bescheid sowie gegebenenfalls den Hinweis, dass gegen den Bescheid in offener Frist keine Beschwerde eingelegt worden ist, durch Edikt kundzumachen (Rechtskraftedikt). Absatz 3, ist anzuwenden.
  13. Absatz 13,Die Abwicklungsbehörde hat bis zur Kundmachung eines Edikts gemäß Absatz 12, die Bescheide gemäß Absatz eins und 11 während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.