etwaige Verbindlichkeiten aus der von dem Institut oder dem Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2009/65/EG oder von AIF gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 174 vom 1.7.2011 S. 1, hinterlegt wurden, sofern auf solche Kundenvermögen oder Kundengelder Absonderungs- oder Aussonderungsrechte anwendbar sind oder sie einem vergleichbaren Schutz nach dem jeweils anwendbaren Insolvenzrecht unterliegen;etwaige Verbindlichkeiten aus der von dem Institut oder dem Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 wahrgenommenen Verwaltung von Kundenvermögen oder Kundengeldern, darunter Kundenvermögen oder Kundengelder, die im Namen von OGAW gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2009/65/EG oder von AIF gemäß Artikel 4, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060 aus 2009, und (EU) Nr. 1095 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nummer L 174 vom 1.7.2011 Seite 1, hinterlegt wurden, sofern auf solche Kundenvermögen oder Kundengelder Absonderungs- oder Aussonderungsrechte anwendbar sind oder sie einem vergleichbaren Schutz nach dem jeweils anwendbaren Insolvenzrecht unterliegen;