Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Prüfungsverfahren betreffend die vorgeschlagene Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, wenn die FMA nicht konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

Paragraph 35,

  1. Absatz einsErhält die FMA von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, der Richtlinie 2014/59/EU einen Antrag auf Genehmigung einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung übermittelt, so hat sie sich zu bemühen, gemeinsam mit den anderen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist eine gemeinsame Entscheidung darüber finden, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in Paragraph 38, festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Dabei hat die FMA die potenziellen Auswirkungen der Durchführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich der finanziellen und steuerlichen Konsequenzen, zu berücksichtigen. Die FMA und die anderen zuständigen Behörden können bei der EBA um Unterstützung bei der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ansuchen.
  2. Absatz 2Die FMA kann innerhalb der viermonatigen Frist oder bis zum Treffen einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Richtlinie 2014/59/EU die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der Angelegenheit befassen.