Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Verfahren bei der Erstellung von Gruppenabwicklungsplänen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsEU-Mutterunternehmen, die ihren Sitz in Österreich haben, haben die Informationen, die gemäß Paragraph 21, angefordert werden, der Abwicklungsbehörde als der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde zu übermitteln. Diese Informationen sind im Hinblick auf das EU-Mutterunternehmen und, soweit erforderlich, jedes Unternehmen der Gruppe, einschließlich der Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie die Informationen gemäß Absatz eins, an folgende Behörden zu übermitteln, wenn die Vertraulichkeitsanforderungen gemäß den Paragraphen 120 bis 122 gewährleistet sind:
    1. Ziffer eins
      die EBA,
    2. Ziffer 2
      die für Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden,
    3. Ziffer 3
      die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Drittländer, in denen sich durch die Informationen gemäß Absatz eins, betroffene bedeutende Zweigstellen befinden,
    4. Ziffer 4
      die jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikel 115 und 116 der Richtlinie 2013/36/EU,
    5. Ziffer 5
      die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ansässig sind.
    Die Informationen, die die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde den Behörden gemäß Ziffer 2 bis 4 vorlegt, haben mindestens alle Informationen zu enthalten, die für das Tochterunternehmen oder die bedeutende Zweigstelle von Belang sind. Die der EBA vorgelegten Informationen haben alle Informationen enthalten, die für die Aufgaben der EBA in Bezug auf die Gruppenabwicklungspläne von Belang sind. Handelt es sich um Informationen über Drittlands-Tochterunternehmen, kann die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Übermittlung dieser Informationen von der Zustimmung der jeweiligen Aufsichtsbehörde oder Abwicklungsbehörde des Drittlands abhängig machen.