Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Bewertung des Gruppensanierungsplans im Wege einer gemeinsamen Entscheidung, wenn die FMA konsolidierende Aufsichtsbehörde ist

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat den Gruppensanierungsplan gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen gemäß Absatz 2, zu prüfen und zu bewerten. Im Rahmen der Bewertung des Gruppensanierungsplans ist gemäß den Paragraphen 12 bis 16 vorzugehen und es sind die potenziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen auf die Finanzmarktstabilität in allen Mitgliedstaaten, in welchen die Gruppe operiert, zu berücksichtigen. Bei der Prüfung und Bewertung sind die zuständigen Behörden gemäß Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU und die zuständigen Behörden der vom Gruppensanierungsplan betroffenen bedeutenden Zweigstellen anzuhören.
  2. Absatz 2Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich zu bemühen, mit den zuständigen Behörden der Tochterunternehmen innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz 3, eine gemeinsame Entscheidung zu treffen über:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans,
    2. Ziffer 2
      die Frage, ob ein Sanierungsplan auf Einzelbasis für Institute, die Teil einer Gruppe sind, erstellt werden soll und
    3. Ziffer 3
      die Beseitigung eines Mangels oder potenziellen Hindernisses, die nach den Verfahren gemäß den Paragraphen 13 und 14 zu erfolgen hat.
    Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde kann bei der EBA beantragen, sie nach Maßgabe von Artikel 31, Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei zu unterstützen, eine gemeinsame Entscheidung herbeizuführen.
  3. Absatz 3Liegt innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz 3, keine gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder über vom EU-Mutterunternehmen gemäß Paragraph 13 und 14 zu treffende Maßnahmen vor, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Absatz 4, alleine über diese Angelegenheiten zu entscheiden. In diesem Fall hat die FMA bei ihrer Entscheidung den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der viermonatigen Frist geäußerten Standpunkten und Vorbehalten Rechnung zu tragen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat ihre Entscheidung dem EU-Mutterunternehmen und den anderen zuständigen Behörden mitzuteilen.
  4. Absatz 4Hat eine der in Absatz 2, genannten zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans die EBA nach Maßgabe von Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer der in Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins,, 2 oder 4 genannten Angelegenheiten befasst, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung gemäß Absatz 3 bis zu einer Entscheidung der EBA zurückzustellen. Sobald eine Entscheidung der EBA ergangen ist, hat die FMA ihre Entscheidung gemäß Absatz 3, im Einklang mit der Entscheidung der EBA zu treffen. Die viermonatige Frist nach der Übermittlung des Gruppensanierungsplans gemäß Paragraph 15, Absatz 3, gilt in diesem Verfahren als Schlichtungsphase gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Fasst die EBA innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Schlichtungsphase keine Entscheidung, hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde alleine gemäß Absatz 3, zu entscheiden. Nach Ablauf der viermonatigen Frist nach Übermittlung des Gruppensanierungsplans an die zuständigen Behörden gemäß Paragraph 15, Absatz 3, oder wenn eine gemeinsame Entscheidung gefällt wurde, kann die EBA nicht mehr gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst werden.
  5. Absatz 5Die FMA hat gemeinsame Entscheidungen gemäß Absatz 2, oder Artikel 8, Absatz 4, der Richtlinie 2014/59/EU sowie Entscheidungen gemäß Artikel 8, Absatz 5, der Richtlinie 2014/59/EU als endgültig anzuerkennen und anzuwenden.