Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

18.02.2026

Abkürzung

BaSAG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

2. Teil
Vorbereitung

1. Hauptstück
Sanierungs- und Abwicklungsplanung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Festlegung der Planinhalte

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die FMA hat im Hinblick auf Sanierungspläne und die Abwicklungsbehörde hat im Hinblick auf Abwicklungspläne Folgendes festzulegen:
    1. Ziffer eins
      den Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne;
    2. Ziffer 2
      den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als jene, die in Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 2, vorgesehen ist;
    3. Ziffer 3
      den Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 21 und Paragraph 22, sowie nach Anlage zu Paragraph 9 und Anlage zu Paragraph 21, von den Instituten vorzulegenden Informationen; und
    4. Ziffer 4
      den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Paragraphen 27 und 28 sowie nach Anlage zu Paragraph 27,
    Bei der Festlegung der Planinhalte haben die FMA und die Abwicklungsbehörde auf die Kriterien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Absatz eins, Folgendes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Auswirkungen, die der Ausfall eines Instituts aufgrund der Art seiner Geschäftstätigkeiten, seiner Beteiligungsstruktur, seiner Rechtsform, seines Risikoprofils, seiner Größe und seines Rechtsstatus, seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder dem Finanzsystem, des Umfangs und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder anderen gemeinsamen Systemen der wechselseitigen Solidarität gemäß Artikel 113, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder der Ausübung von Anlagetätigkeiten gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Richtlinie 2014/65/EU haben könnte; und
    2. Ziffer 2
      die Frage, ob der Ausfall und die anschließende Verwertung im Wege eines Konkursverfahrens wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte, auf andere Institute, die Refinanzierungsbedingungen oder die Gesamtwirtschaft hätten.
  3. Absatz 3,Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben bei der Festlegung gemäß Absatz eins und 2 eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Die FMA kann zum Zwecke der Festlegung gemäß Absatz eins und 2 und die Abwicklungsbehörde zum Zwecke der Festlegung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, eine Verordnung erlassen, sofern diese Festlegungen für ein Vielzahl von Instituten erfolgen.
  4. Absatz 4,Die FMA und die Abwicklungsbehörde haben die EBA darüber zu unterrichten, wie sie Absatz eins und 2 sowie die Paragraphen 6 und 7 auf die Institute in ihrem Hoheitsgebiet anwenden.

Schlagworte

Sanierungsplanung

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40166952