Absatz eins,Die FMA hat im Hinblick auf Sanierungspläne und die Abwicklungsbehörde hat im Hinblick auf Abwicklungspläne Folgendes festzulegen:
- Ziffer einsden Inhalt und Detaillierungsgrad der zu erstellenden Sanierungs- und Abwicklungspläne;
- Ziffer 2den Zeitpunkt, bis zu dem die ersten Sanierungs- und Abwicklungspläne zu erstellen sind, und die Häufigkeit der Aktualisierung dieser Pläne, die geringer sein kann als jene, die in Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 2, vorgesehen ist;
- Ziffer 3den Inhalt und Detaillierungsgrad der gemäß Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 21 und Paragraph 22, sowie nach Anlage zu Paragraph 9 und Anlage zu Paragraph 21, von den Instituten vorzulegenden Informationen; und
- Ziffer 4den Detaillierungsgrad für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gemäß den Paragraphen 27 und 28 sowie nach Anlage zu Paragraph 27,
Bei der Festlegung der Planinhalte haben die FMA und die Abwicklungsbehörde auf die Kriterien gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bedacht zu nehmen.