Kurztitel

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Abwicklung: Anwendung eines Abwicklungsinstruments, um ein oder mehrere Abwicklungsziele gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zu erreichen;
  2. Ziffer 2
    CRR-Kreditinstitute: Kreditinstitute gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit Ausnahme der Unternehmen gemäß Artikel 2, Absatz 5, der Richtlinie 2013/36 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 338, ;
  3. Ziffer 3
    CRR-Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die den in Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 3, Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, festgelegten Anforderungen bezüglich des Anfangskapitals unterliegen;
  4. Ziffer 4
    CRR-Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  5. Ziffer 5
    Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  6. Ziffer 6
    Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 15 Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  7. Ziffer 7
    konsolidierte Basis: die Basis der konsolidierten Lage gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  8. Ziffer 8
    institutsbezogenes Sicherungssystem: eine Regelung, die den Anforderungen gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
  9. Ziffer 9
    Finanzholdinggesellschaft: eine Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  10. Ziffer 10
    gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  11. Ziffer 11
    gemischte Holdinggesellschaft: eine gemischte Holdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  12. Ziffer 12
    Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 30 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  13. Ziffer 13
    EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  14. Ziffer 14
    gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat: eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 32 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  15. Ziffer 15
    gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 33 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  16. Ziffer 16
    Abwicklungsziele: die in Paragraph 48, Absatz 2, genannten Abwicklungsziele;
  17. Ziffer 17
    Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  18. Ziffer 18
    Abwicklungsbehörde: die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, benannte Behörde;
  19. Ziffer 19
    Abwicklungsinstrument: eines der in Paragraph 74, Absatz 2, genannten Abwicklungsinstrumente;
  20. Ziffer 20
    Abwicklungsbefugnis: eine der in den Paragraphen 58 bis 69 genannten Befugnisse;
  21. Ziffer 21
    zuständige Behörde: eine zuständige Behörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Europäische Zentralbank bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank des Rates, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 63, , übertragenen besonderen Aufgaben;
  22. Ziffer 22
    zuständige Ministerien: die Finanzministerien oder andere Ministerien der Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene je nach den nationalen Zuständigkeiten für wirtschafts-, finanz- und haushaltspolitische Entscheidungen zuständig sind und die gemäß Artikel 3, Absatz 5, der Richtlinie 2014/59/EU benannt wurden;
  23. Ziffer 23
    Institut: ein CRR-Kreditinstitut (Ziffer 2,) oder eine CRR-Wertpapierfirma (Ziffer 3,);
  24. Ziffer 24
    Leitungsorgan: Leitungsorgan gemäß Paragraph 2, Ziffer eins a, BWG;
  25. Ziffer 25
    Geschäftsleiter: Geschäftsleiter gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, BWG;
  26. Ziffer 26
    Aufsichtsrat: Aufsichtsrat oder ein sonst nach Gesetz oder Satzung zuständiges Aufsichtsorgan;
  27. Ziffer 27
    höheres Management: das höhere Management gemäß Paragraph 2, Ziffer eins b, BWG;
  28. Ziffer 28
    Gruppe: ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen;
  29. Ziffer 29
    grenzüberschreitende Gruppe: eine Gruppe, deren einzelne Unternehmen in mehr als einem Mitgliedstaat niedergelassen sind;
  30. Ziffer 30
    außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln: eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107, Absatz eins, AEUV – oder eine sonstige öffentliche finanzielle Unterstützung auf supranationaler Ebene, die, wenn sie auf nationaler Ebene geleistet würde, als staatliche Beihilfe gälte –, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit, Liquidität oder Solvenz eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 oder einer Gruppe, der das Institut oder das Unternehmen angehört, gewährt wird;
  31. Ziffer 31
    Notfallliquiditätshilfe: die Bereitstellung von Zentralbankgeld durch eine Zentralbank oder die Gewährung einer sonstigen Unterstützung, aus der sich eine Zunahme von Zentralbankgeld ergeben kann, für ein solventes Institut oder CRR-Finanzinstitut oder eine Gruppe solventer Institute oder CRR-Finanzinstitute mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen, wobei diese Operation nicht im Zuge der Geldpolitik erfolgt;
  32. Ziffer 32
    Systemkrise: eine Störung des Finanzsystems, die potenziell schwerwiegende Nachteile für den Binnenmarkt und die Realwirtschaft mit sich bringt, wobei alle Arten von Finanzintermediären, -märkten und -infrastrukturen potenziell in gewissem Maß von systemischer Bedeutung sein können;
  33. Ziffer 33
    Unternehmen der Gruppe: eine juristische Person, die Teil einer Gruppe ist;
  34. Ziffer 34
    Sanierungsplan: ein gemäß den Paragraphen 8 und 9 von einem Institut erstellter und fortgeschriebener Sanierungsplan;
  35. Ziffer 35
    Gruppensanierungsplan: ein gemäß den Paragraphen 15 und 16 erstellter und fortgeschriebener Gruppensanierungsplan;
  36. Ziffer 36
    bedeutende Zweigstelle: eine Zweigstelle, die gemäß Artikel 51, Absatz eins, der Richtlinie 2013/36/EU in einem Aufnahmemitgliedstaat als bedeutend angesehen würde;
  37. Ziffer 37
    kritische Funktionen: Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte, deren Einstellung aufgrund der Größe, des Marktanteils, der externen und internen Verflechtungen, der Komplexität oder der grenzüberschreitenden Tätigkeiten eines Instituts oder einer Gruppe wahrscheinlich in einem oder mehreren Mitgliedstaaten die Unterbrechung von für die Realwirtschaft wesentlichen Dienstleistungen oder eine Störung der Finanzmarktstabilität zur Folge hat, besonders mit Blick auf die Substituierbarkeit dieser Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte;
  38. Ziffer 38
    Kerngeschäftsbereiche: Geschäftsbereiche und damit verbundene Dienste, die für ein Institut oder eine Gruppe, der ein Institut angehört, wesentliche Quellen der Einnahmen, der Gewinne oder der Franchise-Werts darstellen;
  39. Ziffer 39
    konsolidierende Aufsichtsbehörde: eine konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  40. Ziffer 40
    Eigenmittel: Eigenmittel gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
  41. Ziffer 41
    Voraussetzungen für eine Abwicklung: die in Paragraph 49 und 52 genannten Voraussetzungen;
  42. Ziffer 42
    Abwicklungsmaßnahme: die Entscheidung über die Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gemäß Paragraph 49, oder Paragraph 52,, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;
  43. Ziffer 43
    Abwicklungsplan: ein gemäß den Paragraphen 19 und 20 erstellter Abwicklungsplan für ein Institut;
  44. Ziffer 44
    Gruppenabwicklung:
  45. Litera a
    entweder Abwicklungsmaßnahmen auf der Ebene eines Mutterunternehmens oder eines einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegenden Instituts,
  46. Litera b
    oder die Koordinierung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten und der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch Abwicklungsbehörden in Bezug auf Unternehmen einer Gruppe, die die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen;
  47. Ziffer 45
    Gruppenabwicklungsplan: ein gemäß den Paragraphen 22 bis 26 erstellter Plan für eine Gruppenabwicklung;
  48. Ziffer 46
    für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde: die Abwicklungsbehörde im Mitgliedstaat, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet. Ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EZB, so ist die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Abwicklungsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem sich ohne Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden würde;
  49. Ziffer 47
    Gruppenabwicklungskonzept: ein gemäß Paragraph 142, für die Zwecke einer Gruppenabwicklung ausgearbeiteter Plan;
  50. Ziffer 48
    Abwicklungskollegium: ein gemäß Paragraph 134, eingerichtetes Kollegium, das die in Paragraph 134, genannten Aufgaben wahrnimmt;
  51. Ziffer 49
    Schuldtitel gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 7 und 10 : Anleihen und andere Formen übertragbarer Schuldinstrumente, Instrumente, mit denen eine Schuld begründet oder anerkannt wird, und Instrumente, die einen Anspruch auf den Erwerb von Schuldtiteln begründen;
  52. Ziffer 50
    Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  53. Ziffer 51
    EU-Mutterinstitut: ein EU-Mutterinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  54. Ziffer 52
    Eigenmittelanforderungen: die Anforderungen gemäß den Artikel 92 bis 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  55. Ziffer 53
    Aufsichtskollegium: ein Aufsichtskollegium gemäß Artikel 116, der Richtlinie 2013/36/EU oder gemäß Paragraph 77 b, BWG;
  56. Ziffer 54
    Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen: der Rechtsrahmen, der durch die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sowie durch alle aufgrund von Artikel 108, Absatz 4, oder Artikel 109, AEUV erlassenen Unionsrechtsakte, einschließlich Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen, vorgegeben wird;
  57. Ziffer 55
    Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Paragraph 82 und 83 durch die Abwicklungsbehörde auf eine Abbaueinheit;
  58. Ziffer 56
    Abbaueinheit: eine Kapitalgesellschaft, die die Anforderungen gemäß Paragraph 83, Absatz eins, erfüllt;
  59. Ziffer 57
    Instrument der Gläubigerbeteiligung: der Mechanismus für die Ausübung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Paragraph 85, durch eine Abwicklungsbehörde in Bezug auf Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts;
  60. Ziffer 58
    Instrument der Unternehmensveräußerung: der Mechanismus für die Durchführung einer Übertragung der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Anteile oder anderen Eigentumstitel oder der Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf einen Erwerber, bei dem es sich nicht um ein Brückeninstitut handelt, gemäß Paragraph 75, durch die Abwicklungsbehörde;
  61. Ziffer 59
    Brückeninstitut: eine juristische Person, die die Anforderungen gemäß Paragraph 78, Absatz 3, erfüllt;
  62. Ziffer 60
    Instrument des Brückeninstituts: der Mechanismus für die Übertragung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegeben wurden, oder von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Paragraph 78, auf ein Brückeninstitut;
  63. Ziffer 61
    Eigentumstitel: Anteile, andere Instrumente zur Übertragung von Eigentumsrechten, Instrumente, die in Anteile oder Eigentumstitel umgewandelt werden können oder ein Recht auf den Erwerb von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln begründen, und Instrumente, die einen Rechtsanspruch auf Anteile oder andere Eigentumstitel darstellen;
  64. Ziffer 62
    Anteilseigner: Anteilseigner oder Inhaber anderer Eigentumstitel;
  65. Ziffer 63
    Übertragungsbefugnisse: die in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 genannten Befugnisse, Anteile, andere Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – von einem in Abwicklung befindlichen Institut auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen;
  66. Ziffer 64
    zentrale Gegenpartei: eine zentrale Gegenpartei gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 201 vom 27.7.2012 Sitzung eins, ;
  67. Ziffer 65
    Derivat: ein Derivat gemäß Artikel 2, Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
  68. Ziffer 66
    Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse: die in Paragraph 70, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5 bis 10 genannten Befugnisse;
  69. Ziffer 67
    besicherte Verbindlichkeiten: Verbindlichkeiten, für die eine Sicherheit bestellt wurde, insbesondere, wenn dafür in einem Insolvenzverfahren ein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht geltend gemacht werden kann, insbesondere Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen, wie Hypothekenpfandbriefen nach dem Hypothekenbankgesetz – HypBG, dRGBl. S 375/1899, fundierten Bankschuldverschreibungen nach dem Gesetz vom 27. Dezember 1905, betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen – FBSchVG, RGBl. Nr. 213/1905, und Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz – PfandbriefG, dRGBl. römisch eins S 492/1927, einschließlich von in Deckung befindlichen Derivativgeschäften nach diesen Bundesgesetzen, soweit die Verbindlichkeiten mindestens durch den Wert der hierfür bestellten Sicherung besichert oder gedeckt sind;
  70. Ziffer 68
    Instrumente des harten Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Artikel 28, Absatz eins bis 4, Artikel 29, Absatz eins bis 5 oder Artikel 31, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
  71. Ziffer 69
    Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals: Kapitalinstrumente, die die Bedingungen gemäß Artikel 52, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
  72. Ziffer 70
    aggregierter Betrag: der aggregierte Betrag, den die Abwicklungsbehörde bei der Entscheidung zugrunde legt, dass berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 88, Absatz eins, abzuschreiben oder umzuwandeln sind;
  73. Ziffer 71
    berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten: die Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4, die nicht aufgrund von Paragraph 86, Absatz 2, vom Anwendungsbereich des Instrument der Gläubigerbeteiligung ausgenommen sind;
  74. Ziffer 72
    Einlagensicherungseinrichtung: eine Einlagensicherungseinrichtung, die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 Sitzung 149, , eingeführt und amtlich anerkannt wurde;
  75. Ziffer 73
    Instrumente des Ergänzungskapitals: Kapitalinstrumente oder nachrangige Darlehen, die die Bedingungen gemäß Artikel 63, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen;
  76. Ziffer 74
    relevante Kapitalinstrumente: für die Zwecke von Teil 4 Hauptstück 5 Abschnitt 5 und Teil 4 Hauptstück 4 Instrumente des zusätzlichen Kernkapital sowie des Ergänzungskapitals;
  77. Ziffer 75
    Umwandlungsquote: der Faktor, der die Zahl der Anteile oder anderen Eigentumstitel bestimmt, in die eine Verbindlichkeit einer spezifischen Kategorie unter Bezugnahme entweder auf ein einziges Instrument dieser Kategorie oder auf eine bestimmte Einheit des Werts einer Schuld umgewandelt wird;
  78. Ziffer 76
    betroffener Gläubiger: ein Gläubiger, dessen Forderung sich auf eine Verbindlichkeit bezieht, die durch die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse im Zuge der Verwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gekürzt oder in Anteile oder andere Eigentumstitel umgewandelt wird;
  79. Ziffer 77
    betroffener Inhaber: ein Inhaber von Eigentumstiteln, dessen Eigentumstitel durch Ausübung der in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 8, genannten Befugnis gelöscht wurden;
  80. Ziffer 78
    relevantes Mutterinstitut: ein Mutterinstitut in einem Mitgliedstaat, ein EU-Mutterinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, auf die das Instrument der Gläubigerbeteiligung angewandt wird;
  81. Ziffer 79
    übernehmender Rechtsträger: der Rechtsträger, auf den Anteile, sonstige Eigentumstitel, Schuldtitel, Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten – auch in beliebiger Kombination – eines in Abwicklung befindlichen Instituts übertragen werden;
  82. Ziffer 80
    Geschäftstag: jeder Tag außer Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertragen im betroffenen Mitgliedstaat;
  83. Ziffer 81
    Kündigungsrecht: das Recht, einen Vertrag zu kündigen, das Recht auf vorzeitige Fälligstellung, Beendigung, Aufrechnung oder Saldierung von Verbindlichkeiten oder eine ähnliche Bestimmung, die gestattet oder bewirkt, dass eine Verpflichtung einer Vertragspartei ausgesetzt wird, geändert wird oder erlischt, oder eine Bestimmung, durch die eine normalerweise entstehende vertragliche Verpflichtung nicht mehr entstehen kann;
  84. Ziffer 82
    in Abwicklung befindliches Institut: ein Institut, ein CRR-Finanzinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Holdinggesellschaft, eine Mutterholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, eine EU-Mutterholdinggesellschaft, eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, in Bezug auf das oder die eine Abwicklungsmaßnahme getroffen wird;
  85. Ziffer 83
    EU-Tochterunternehmen: ein Institut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und Tochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsmutterunternehmens ist;
  86. Ziffer 84
    EU-Mutterunternehmen: ein EU-Mutterinstitut, eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft;
  87. Ziffer 85
    Drittlandsinstitut: ein Unternehmen, dessen Hauptsitz sich in einem Drittland befindet und von der Begriffsbestimmung des „Instituts“ erfasst würde, wenn es in der Union niedergelassen wäre.
  88. Ziffer 86
    Drittlandsmutterunternehmen: ein Mutterunternehmen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft, die in einem Drittland niedergelassen ist;
  89. Ziffer 87
    Drittlandsabwicklungsverfahren: eine nach dem Recht eines Drittlands vorgesehene Maßnahme zur Handhabung des Ausfalls eines Drittlandsinstituts oder eines Drittlandsunternehmens, die in ihren Zielen und zu erwartenden Ergebnissen mit den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar sind;
  90. Ziffer 88
    EU-Zweigstelle: eine in einem Mitgliedstaat befindliche Zweigstelle eines Drittlandsinstituts;
  91. Ziffer 89
    jeweilige Drittlandsbehörde: eine Drittlandsbehörde, die Funktionen wahrnimmt, die mit den von Abwicklungsbehörden oder zuständigen Behörden aufgrund dieses Bundesgesetzes wahrgenommenen Funktionen vergleichbar sind;
  92. Ziffer 90
    Gruppenabwicklungsfinanzierungsmechanismus: der Abwicklungsfinanzierungsmechanismus des Mitgliedstaates, in dem sich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde befindet;
  93. Ziffer 91
    Back-to-back-Transaktion: eine Transaktion zwischen Unternehmen einer Gruppe zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Übertragung der Risiken, die sich aus einer anderen Transaktion zwischen einem dieser Unternehmen und einem Dritten ergeben;
  94. Ziffer 92
    gruppeninterne Garantie: ein Vertrag, durch den ein Unternehmen einer Gruppe eine Garantie für die Erfüllung der Verpflichtungen eines anderen Unternehmens der Gruppe gegenüber einem Dritten übernimmt;
  95. Ziffer 93
    gesicherte Einlagen: gesicherte Einlagen gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 5 der Richtlinie 2014/49/EU;
  96. Ziffer 94
    erstattungsfähige Einlagen: erstattungsfähige Einlagen gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 4 der Richtlinie 2014/49/EU;
  97. Ziffer 95
    gedeckte Schuldverschreibung: ein Instrument gemäß Artikel 52, Absatz 4, der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 302 vom 17.11 .2009 Sitzung 32, ;
  98. Ziffer 96
    Finanzsicherheiten in Form der Eigentumsübertragung: Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, des Finanzsicherheit-Gesetzes – FinSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2003,;
  99. Ziffer 97
    Saldierungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge eine Reihe von Forderungen oder Verpflichtungen in eine einzige Nettoforderung umgewandelt werden kann, einschließlich Close-Out-Saldierungsvereinbarungen, bei denen bei Eintreten eines (gleich wie und gleich wo definierten) Durchsetzungsereignisses die Verpflichtungen der Parteien vorzeitig fällig werden oder beendet werden, und in eine einzige Nettoforderung umgewandelt oder durch eine solche ersetzt werden. Hierunter fallen auch die Aufrechnung infolge Beendigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 14, Litera a, FinSG und die Aufrechnung gemäß Paragraph 12, des Finalitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 1999,;
  100. Ziffer 98
    Aufrechnungsvereinbarung: eine Vereinbarung, der zufolge zwei oder mehrere Forderungen oder Verpflichtungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und einer Gegenpartei aufgerechnet werden können;
  101. Ziffer 99
    Finanzkontrakte: folgende Verträge und Vereinbarungen:
    1. Litera a
      Wertpapierkontrakte, einschließlich
      1. Sub-Litera, a, a
        Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe eines Wertpapiers, einer Gruppe von Wertpapieren oder eines Wertpapierindexes,
      2. Sub-Litera, b, b
        Optionen auf ein Wertpapier, eine Gruppe von Wertpapieren oder einen Wertpapierindex,
      3. Sub-Litera, c, c
        eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einem solchen Wertpapier, einer solchen Gruppe von Wertpapieren oder einem solchen Wertpapierindex;
    2. Litera b
      Warenkontrakte, einschließlich
      1. Sub-Litera, a, a
        Kontrakten über den Kauf, den Verkauf oder die Leihe einer Ware, einer Gruppe von Waren oder eines Warenindexes zwecks künftiger Lieferung,
      2. Sub-Litera, b, b
        Optionen auf eine Ware, eine Gruppe von Waren oder einen Warenindex,
      3. Sub-Litera, c, c
        eines Pensionsgeschäfts oder eines umgekehrten Pensionsgeschäfts mit einer solchen Ware, einer solchen Gruppe von Waren oder einem solchen Warenindex;
    3. Litera c
      Terminkontrakte (Futures und Forwards), einschließlich Kontrakten (außer Warenkontrakten) über den Kauf, den Verkauf oder die Übertragung einer Ware oder eines anderen Gutes, einer Dienstleistung, eines Rechts oder eines Anteils zu einem festgelegten Preis zu einem künftigen Zeitpunkt,
    4. Litera d
      Swap-Vereinbarungen, die insbesondere Folgendes umfassen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Zinsswaps und -optionen, Kassa- oder sonstige Devisenvereinbarungen, Währungen, einen Aktienindex oder eine Aktie, einen Schuldtitelindex oder einen Schuldtitel, Warenindizes oder Waren, Wetter, Emissionen oder Inflation,
      2. Sub-Litera, b, b
        Gesamtertrags-, Credit-Spread- oder Credit-Swaps,
      3. Sub-Litera, c, c
        Vereinbarungen oder Geschäfte, die einer der unter Sub-Litera, a, a, oder bb genannten Vereinbarungen ähneln und an den Swap- oder Derivatemärkten weit verbreitet sind;
    5. Litera e
      Kreditvereinbarungen zwischen Banken mit einer Laufzeit von drei Monaten oder weniger;
    6. Litera f
      Rahmenvereinbarungen für die unter den Litera a bis e genannten Kontrakte oder Vereinbarungen;
  102. Ziffer 100
    Krisenpräventionsmaßnahme: die Ausübung von Befugnissen zur Anweisung der Beseitigung von Unzulänglichkeiten oder Hindernissen für die Sanierungsfähigkeit gemäß Paragraph 14, Absatz 2 und 3, die Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß Paragraph 29, oder Paragraph 30 und 31, die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Paragraph 44,, die Bestellung eines vorläufigen Verwalters gemäß Paragraph 46, oder die Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Paragraph 70,;
  103. Ziffer 101
    Krisenmanagementmaßnahme: eine Abwicklungsmaßnahme oder die Bestellung eines Abwicklungsverwalters gemäß Paragraph 68, oder einer Person gemäß Paragraph 93, Absatz 2, oder Paragraph 68, Absatz eins,;
  104. Ziffer 102
    Sanierungskapazität: die Fähigkeit eines Instituts, seine finanzielle Stabilität nach einer erheblichen Verschlechterung seiner Finanzlage wiederherzustellen;
  105. Ziffer 103
    Einleger: ein Einleger gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 6 der Richtlinie 2014/49/EU;
  106. Ziffer 104
    Anleger: ein Anleger gemäß Artikel eins, Absatz 4, der Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 84 vom 26.3.1997 Sitzung 22, ;
  107. Ziffer 105
    benannte nationale makroprudenzielle Behörde: die Behörde, die mit der Durchführung der makroprudenziellen Politik nach Empfehlung B Nr. 1 der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 22. Dezember 2011 zum makroprudenziellen Mandat der nationalen Behörden (ESRB/2011/3) betraut ist;
  108. Ziffer 106
    Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen: Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen in der Definition anhand des Jahresumsatzkriteriums gemäß Artikel 2, Absatz eins, des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen; ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 Sitzung 36, ;
  109. Ziffer 107
    geregelter Markt: ein geregelter Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 8, WAG 2007;
  110. Ziffer 108
    EBA: die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 12,,