(2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-VerordnungWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, lit. pa bis pi der EG-Verordnung
entgegen Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht,entgegen Artikel 4, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht,
entgegen Art. 8b der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oderentgegen Artikel 8 b, der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oder
entgegen Art. 8d Abs. 1 zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglichentgegen Artikel 8 d, Absatz eins, zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglich
nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.