Kurztitel

Ratingagenturenvollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Aufsicht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die FMA als sektoral zuständige Behörde im Sinne der EG-Verordnung hat die Einhaltung der Pflicht aus Artikel 4, Absatz eins, UA 1 der EG-Verordnung zu überwachen. Sie nimmt diese Überwachung als Aufsichtsaufgabe nach den für die Adressaten des Artikel 4, Absatz eins, der EG-Verordnung einschlägigen Aufsichtsgesetzen wahr. Hierbei stehen ihr in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen zur Verfügung, derer sie sich auch bei der Durchsetzung sonstiger Pflichten nach den sektoralen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera q, der EG-Verordnung bedienen kann.
  2. Absatz 2,Die FMA kann mit Behörden und Zentralbanken aus Drittstaaten zusammenarbeiten, die eine Aufgabe wahrnehmen, die derjenigen einer zuständigen Behörde oder sektoral zuständigen Behörde gemäß Artikel 3, Absatz eins, Litera p, oder Litera r, der EG-Verordnung entspricht. Diese Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung einer in Satz 1 bezeichneten Aufgabe erforderlich ist und die im Rahmen dieser Zusammenarbeit weitergeleiteten Informationen bei diesen Behörden und Zentralbanken einem dem Artikel 32, der EG-Verordnung gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel römisch vier der Richtlinie 95/46/EG stehen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.