Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Text

Auskunfts- und Informationseinholungbefugnisse

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,In ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und 2) kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und der Kreditinstitutsgruppen
    1. Ziffer eins
      von Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden, übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den Kreditinstituten, Kreditinstitute-Verbünden, von den übergeordneten Kreditinstituten für Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Finanzholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Holdinggesellschaften und deren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern, in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger Einsicht nehmen; auf den Umfang der Auskunfts-, Vorlage- und Einschaurechte der FMA und die Verpflichtung zur Verfügbarkeit von Unterlagen im Inland ist Paragraph 60, Absatz 3, anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      von den Bankprüfern der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und Kreditinstitutsgruppen und von den zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbänden Auskünfte einholen; weiters kann sie von den Sicherungseinrichtungen und von dem gemäß Absatz 2, Ziffer 2, bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesen erteilen;
    3. Ziffer 2 a
      durch die Bankprüfer der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und Kreditinstitutsgruppen, andere Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände und durch sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die im Paragraph 62, genannten Ausschließungsgründe sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;
    4. Ziffer 3
      die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung von Kreditinstitute-Verbünden, Kreditinstituten, deren Zweigstellen und Repräsentanzen außerhalb Österreichs, von Kreditinstituten, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, FKG einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen sowie von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe beauftragen. Die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur Vor-Ort-Prüfung im Bereich der Bankenaufsicht und von Kreditinstituten oder Kreditinstitutsgruppen in Finanzkonglomeraten erstreckt sich dabei umfassend auf die Prüfung aller Geschäftsfelder und aller Risikoarten. Die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt. Die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen;
    5. Ziffer 4
      zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß Paragraph 77, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Ziffer 3, das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen kann auch die Oesterreichische Nationalbank zur Teilnahme an einer solchen Prüfung verpflichtet werden und können eigene Mitarbeiter der FMA an einer solchen Prüfung teilnehmen.
  2. Absatz eins a,Stellt die Oesterreichische Nationalbank bei einer Vor-Ort-Prüfung fest, dass der gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 erteilte Prüfungsauftrag zur Erreichung des Prüfungszwecks nicht ausreicht, so hat sie die FMA um die erforderlichen Ergänzungen zu ersuchen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erweitern oder die Erweiterung unter Angabe der Gründe abzulehnen.
  3. Absatz eins b,Die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben für das jeweils folgende Kalenderjahr ein Prüfungsprogramm gemeinsam festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      die Prüfung systemrelevanter Kreditinstitute,
    2. Ziffer 2
      eine angemessene Prüfungsfrequenz nicht systemrelevanter Institute,
    3. Ziffer 3
      Ressourcen für anlassbezogene Prüfungen,
    4. Ziffer 4
      themenmäßige Prüfungsschwerpunkte,
    5. Ziffer 5
      die Nachprüfung der Maßnahmen zur Bereinigung im Falle festgestellter Mängel; dabei sind insbesondere die Ergebnisse aus der Beaufsichtigung gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 zu berücksichtigen.
    Im Prüfungsprogramm sind jeweils institutsbezogen die Prüfungsschwerpunkte sowie der Zeitpunkt des Prüfungsbeginns festzulegen. Das Prüfungsprogramm hat auch eine Aufzählung jener Kreditinstitute zu enthalten, die einer verstärkten Aufsicht unterzogen werden sollen. Auf Basis des Paragraph 69, Absatz 2 und 3 ist hierbei zu entscheiden, ob eine Erhöhung der Anzahl oder Häufigkeit der Vor-Ort-Prüfungen bei Kreditinstituten, eine zusätzliche oder häufigere Berichterstattung durch das Kreditinstitut oder eine zusätzliche oder häufigere Überprüfung der operativen oder strategischen Pläne sowie der Geschäftspläne der Kreditinstitute nötig sind. Stellt die Oesterreichische Nationalbank fest, dass zur Gewährleistung der Kriterien gemäß Ziffer eins bis 5 eine Vor-Ort-Prüfung erforderlich ist, die nicht im gemeinsamen Prüfungsprogramm festgelegt ist, so ist sie berechtigt und verpflichtet, die FMA um die Erteilung eines zusätzlichen Prüfungsauftrags zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat einen inhaltlichen Vorschlag für den Prüfungsauftrag zu enthalten und hat jene Gründe anzuführen, die eine außerplanmäßige Prüfung im Sinne der Ziffer eins bis 5 rechtfertigen. Die FMA hat unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche entweder den Prüfungsauftrag zu erteilen oder diesen unter Angabe der Gründe abzulehnen. Das Recht zur Erteilung von Prüfungsaufträgen der FMA gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 bleibt unberührt.
  4. Absatz eins c,Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, auch ohne Prüfungsauftrag der FMA eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, aus makroökonomischen Gründen durchzuführen, wenn dadurch die im Prüfungsprogramm gemäß Absatz eins b, festgelegten Prüfungen oder sonstigen Prüfungsaufträge der FMA nicht beeinträchtigt werden. Die Oesterreichische Nationalbank hat zumindest zeitgleich mit Beginn einer solchen Prüfung die FMA davon zu verständigen und dabei die Gründe für die Prüfung darzulegen.
  5. Absatz eins d,Die Oesterreichische Nationalbank hat den in Aussicht genommenen Umfang der Prüfung gemäß Absatz eins c, schriftlich festzulegen. Eine Ausfertigung hiervon ist dem Kreditinstitut bei Prüfungsbeginn durch die Prüfer auszuhändigen. Im Fall der Verweigerung des Zutritts oder der sonstigen für die Prüfungsdurchführung erforderlichen Mitwirkung durch das geprüfte Kreditinstitut hat die FMA auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank für die Durchsetzung des schriftlich festgelegten Prüfungsumfangs gemäß Paragraph 22, FMABG zu sorgen.
  6. Absatz eins e,Stellt die FMA bei einer Prüfung fest, dass von einem Institut ein systemisches Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,) ausgeht, teilt sie dies der europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA) unverzüglich mit.
  7. Absatz 2,Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte oder zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors, kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere
    1. Ziffer eins
      Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;
    Anmerkung, Ziffer eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2014,)
    1. Ziffer 2
      eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; bei Kreditgenossenschaften können auch Revisoren genossenschaftlicher Prüfungsverbände bestellt werden; die Aufsichtsperson, der alle Rechte des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zustehen, hat
      1. Litera a
        dem Kreditinstitut alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, bzw.
      2. Litera b
        im Falle, dass dem Kreditinstitut die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;
    2. Ziffer 3
      Geschäftsleitern des Kreditinstituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;
    3. Ziffer 4
      die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
  8. Absatz 2 a,Die FMA kann auf Antrag der gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und so lange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Kreditinstitut zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.
  9. Absatz 2 b,Das Verfahren gemäß Absatz 2, ist eine Sanierungsmaßnahme im Sinne des Artikel 2, der Richtlinie 2001/24/EG. Paragraphen 81 bis 81 m sind anzuwenden, wobei das Geschäftsaufsichtsverfahren als Verfahren gemäß Absatz 2, gilt und dem Regierungskommissär ein Bestellungsdekret von der FMA auszustellen ist. Paragraph 83, Absatz 4 bis Absatz 9, ist anzuwenden, wobei das Geschäftsaufsichtsverfahren als Verfahren gemäß Absatz 2, gilt und an die Stelle des Gerichts die FMA tritt.
  10. Absatz 3,Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag, von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und von den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Absatz 2, Ziffer 2, oder ein Stellvertreter nach Absatz 2 a, zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz des Kreditinstituts zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder den betreffenden genossenschaftlichen Prüfungsverband zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Revisor als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
    1. Ziffer eins
      einen Rechtsanwalt oder
    2. Ziffer 2
      einen Wirtschaftstreuhänder
    vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.
  11. Absatz 4,Liegt eine Konzessionsvoraussetzung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins bis 14 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vor oder verletzt ein Kreditinstitut, eine Finanzholdinggesellschaft, eine gemischte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Holdinggesellschaft Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Bausparkassengesetzes, der Einführungsverordnung zum Hypothekenbank- und zum Pfandbriefgesetz, des Hypothekenbankgesetzes, des Pfandbriefgesetzes, des Bankschuldverschreibungsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Depotgesetzes, des E-Geldgesetzes, des BMSVG, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Finanzkonglomerategesetzes, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken, einer auf Grund dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnung oder eines Bescheides, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides oder der für die Bankenaufsicht relevanten technischen Standards im Sinne der Artikel 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, und der Artikel 10 bis 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,, so hat die FMA
    1. Ziffer eins
      dem Kreditinstitut, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;
    2. Ziffer 2
      im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre, und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Ziffer eins, erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen;
    3. Ziffer 3
      die Konzession eines Kreditinstitutes zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstitutes nicht sicherstellen können.
    Verletzt ein Kreditinstitut die Vorgaben der im ersten Satz angeführten Rechtsakte, oder besteht nach Ansicht der FMA nachweislich Grund zur Annahme, dass ein Kreditinstitut innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen diese Vorgaben verstoßen wird, kann die FMA auch Maßnahmen gemäß Absatz 4 a, Ziffer eins bis 12 ergreifen.
  12. Absatz 4 a,Unbeschadet des Absatz 4, erster Satz kann die FMA, wenn dies aufgrund der Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit im Rahmen der Paragraphen 21 a, Absatz 3 und 69 Absatz 2 und 3, im Falle des Absatz 4, letzter Satz oder zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erforderlich ist,
    1. Ziffer eins
      Kreditinstituten unter Berücksichtigung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken und dem vom Institut ausgehenden systemischen Risikos (Paragraph 2, Ziffer 41,) vorschreiben, zusätzlich zu haltende Eigenmittel zur Unterlegung von nicht durch Artikel eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfassten Risikokomponenten und Risiken zu halten, die über das Eigenmittelerfordernis gemäß Artikel 92, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, hinausgehen;
    2. Ziffer 2
      eine Verstärkung der zur Einhaltung der Paragraphen 39 und 39 a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien vorschreiben;
    3. Ziffer 3
      von Kreditinstituten die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereiches und Zeitrahmens verlangen;
    4. Ziffer 4
      Kreditinstituten als Eigenmittelanforderung bestimmte Rückstellungsgrundsätze oder eine besondere Behandlung ihrer Aktiva vorschreiben;
    5. Ziffer 5
      die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Kreditinstituten einschränken oder begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Kreditinstitutes mit zu großen Risiken verbunden sind, verlangen;
    6. Ziffer 6
      Kreditinstitute verpflichten, das mit ihren Tätigkeiten, Produkten und Systemen verbundene Risiko zu verringern;
    7. Ziffer 7
      Kreditinstitute verpflichten, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, wenn diese ansonsten nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist;
    8. Ziffer 8
      Kreditinstitute verpflichten, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen;
    9. Ziffer 9
      Kapital- und Gewinnausschüttungen des Kreditinstitutes einschränken oder untersagen, sofern die Nichtzahlung nicht ein Ausfallereignis für das Kreditinstitut darstellen würde;
    10. Ziffer 10
      zusätzliche Meldepflichten oder kürzere Meldeintervalle, auch zur Eigenmittel- und Liquiditätslage, vorschreiben;
    11. Ziffer 11
      besondere Liquiditätsanforderungen vorschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva; und
    12. Ziffer 12
      ergänzende Offenlegung verlangen.
  13. Absatz 4 b,Soweit angemessen hat die FMA ein zusätzliches Eigenmittelerfordernis gemäß Absatz 4 a, Ziffer eins, zumindest in den folgenden Fällen vorzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      das Kreditinstitut erfüllt die Anforderungen gemäß Paragraphen 39 und 39 a sowie gemäß Artikel 393, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, nicht;
    2. Ziffer 2
      die Risiken und Risikokomponenten werden durch Kapitalpuffer gemäß den Paragraphen 23 bis 23 d nicht abgedeckt;
    3. Ziffer 3
      andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz lassen im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht erwarten, dass durch sie eine angemessene Erfassung und Begrenzung der Risiken oder der gesetzliche Zustand in einem angemessenen Zeitraum hergestellt werden können; dabei ist die FMA nicht verpflichtet, bei der Vorschreibung zusätzlicher Eigenmittel zunächst gemäß Absatz 4, Ziffer eins, vorzugehen;
    4. Ziffer 4
      die Überprüfung nach Paragraph 69, Absatz 2 und 3 ergibt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des jeweiligen Ansatzes nicht eingehalten werden und die Eigenmittelanforderungen insofern wahrscheinlich unzureichend sind;
    5. Ziffer 5
      es ist wahrscheinlich, dass die Risiken trotz Erfüllung der geltenden Vorgaben nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, unterschätzt werden;
    6. Ziffer 6
      die nach den Ergebnissen der Stresstests gemäß Artikel 377, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, resultierenden Eigenmittelanforderungen gehen wesentlich über die Eigenmittelanforderungen für das Korrelationshandelsportfolio gemäß Artikel 377, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, hinaus.
  14. Absatz 4 c,Bei der Vorschreibung eines zusätzliches Eigenmittelerfordernisses nach Absatz 4 a, Ziffer eins und Absatz 4 b, hat die FMA insbesondere
    1. Ziffer eins
      die quantitativen und qualitativen Aspekte der Pläne und Verfahren der Kreditinstitute nach Paragraph 39 a,;
    2. Ziffer 2
      die Strategien und Verfahren nach Paragraph 39,;
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit nach Paragraph 69, Absatz 2 und 3 sowie
    4. Ziffer 4
      die Bewertung des systemischen Risikos (Paragraph 2, Ziffer 41,), das von einem Institut ausgeht
    zu berücksichtigen. Für die Einhaltung des zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß Paragraph 70, Absatz 4 a, Ziffer eins und Absatz 4 b, darf kein hartes Kernkapital verwendet werden, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Artikel 92, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder der Kapitalpuffer gemäß Paragraphen 23 bis 23 d dient.
  15. Absatz 4 d,Die FMA kann Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen besondere Liquiditätsanforderungen vorschreiben, wenn dies notwendig ist, um Liquiditätsrisiken zu unterlegen, denen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden könnte. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit besonderer Liquiditätsanforderungen hat die FMA insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Art, den Umfang und die Komplexität der vom Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe betriebenen Bankgeschäfte;
    2. Ziffer 2
      die Regelungen, Strategien und Verfahren gemäß den Paragraphen 39 und 39 a oder einer aufgrund Paragraph 39, Absatz 4, Ziffer 7, BWG erlassenen Verordnung;
    3. Ziffer 3
      die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeit nach Paragraph 69, Absatz 2 und 3;
    4. Ziffer 4
      das systemische Risiko (Paragraph 2, Ziffer 41,), das von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe für den Finanzplatz Österreich ausgeht; und
    5. Ziffer 5
      die Anforderungen gemäß Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
    zu berücksichtigen.
  16. Absatz 5,Alle von der FMA gemäß Absatz 2 und 2 a angeordneten Maßnahmen ruhen für die Dauer eines Geschäftsaufsichtsverfahrens (römisch siebzehn. Abschnitt).
  17. Absatz 6,Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
  18. Absatz 7,Die FMA ist zur Information der Öffentlichkeit berechtigt, von ihr getroffene Maßnahmen nach Absatz 2, 3 und 4 durch Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder im Internet oder durch Aushang an geeigneter Stelle in den Geschäftsräumlichkeiten des Kreditinstituts bekannt zu machen. Veröffentlichungen von Maßnahmen nach Absatz 4, Ziffer eins, sind jedoch nur vorzunehmen, wenn dies nach Art und Schwere des Verstoßes zur Information der Öffentlichkeit erforderlich ist. Diese Veröffentlichungsmaßnahmen können auch kumulativ getroffen werden. Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen. Wurde einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Absatz 2, 3, oder 4 in einem höchstgerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen. Die Veröffentlichung ist richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, wenn der Bescheid aufgehoben wird.
  19. Absatz 8,Die Kreditinstitute haben unverzüglich alle auf Grund der in Paragraph 69, genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.
  20. Absatz 9,Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise untersagt wird (Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 2,), sind wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
  21. Absatz 10,Die FMA kann bei Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland die in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Auskünfte und sonstigen Informationen einholen und Prüfungshandlungen durchführen lassen, um die Einhaltung der Paragraphen eins, Absatz eins und 73 zu überwachen; Absatz 7, ist anzuwenden. Im Fall der Verletzung dieser Bestimmungen hat die FMA unbeschadet Paragraph 98, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      bei Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, die im Paragraph 15, genannten Maßnahmen zu ergreifen,
    2. Ziffer 2
      bei Kreditinstituten aus Drittländern die in Paragraph 70, Absatz 4, Ziffer eins und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen und die zuständige Behörde des Sitzstaates hierüber zu informieren.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,)