Absatz eins,Für die Kosten der Bankenaufsicht, die nicht Kosten nach dem Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) sind, ist im Rechnungskreis 1 (Kosten der Bankenaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG ein Subrechnungskreis zu bilden. Die Zuordnung dieser Kosten innerhalb des einzurichtenden Subrechnungskreises zu den kostenpflichtigen Kreditinstituten und Finanzholdinggesellschaften hat nach den Absatz 2, 3 und 4 a zu erfolgen. Kostenpflichtig sind:
- Ziffer einsKreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, mit Ausnahme von Kreditinstituten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, 13 a und Ziffer 21,;
- Ziffer 2Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben;
- Ziffer 3Finanzholdinggesellschaften gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, FKG, sofern sie Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind.