Insolvenzordnung
RGBl. Nr. 337 aus 1914, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,
Paragraph 232
01.01.2015
Für die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Finanzinstrumenten im Sinne des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 50 Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, deren Existenz oder Übertragung ihre Eintragung in ein Register oder Konto oder bei einer zentralen Verwahrstelle voraussetzt, ist das Recht des Staates maßgebend, in dem sich das Register, das Konto bzw. die zentrale Verwahrstelle befindet, in dem bzw. bei der die betreffenden Rechte eingetragen wurden.