Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

01.01.9000

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Beachte

Tritt außer Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind vergleiche Paragraph 109, Absatz 6,).

Text

Anlage 2 zum GOG

Bestimmungen für die Unterrichtung und den Umgang mit Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM-Informationsordnung)

Paragraph eins,

Der zuständige Bundesminister hat den Nationalrat unverzüglich über alle Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu unterrichten, die die Haushaltsführung des Bundes berühren. Die Unterrichtung erfolgt insbesondere durch Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse betreffend

  1. Ziffer eins
    die Auflösung des Notfallreservefonds gemäß Artikel 4, Absatz 4, Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag),
  2. Ziffer 2
    Schlussfolgerungen von Europäischer Kommission und EZB gemäß Artikel 4, Absatz 4, ESM-Vertrag,
  3. Ziffer 3
    Kapitalabrufe gemäß Artikel 9, Absatz eins und 2 sowie Regeln für Kapitalabrufe gemäß Artikel 9, Absatz 4, ESM-Vertrag,
  4. Ziffer 4
    Veränderungen des genehmigten Stammkapitals und Anpassung des maximalen Darlehensvolumens gemäß Artikel 10, Absatz eins, ESM-Vertrag,
  5. Ziffer 5
    Regeln für Kapitalveränderungen gemäß Artikel 10, Absatz 2, ESM-Vertrag
  6. Ziffer 6
    Anträgen und Analysen gemäß Artikel 13, Absatz eins, ESM-Vertrag,
  7. Ziffer 7
    die grundsätzliche Gewährung von Stabilitätshilfe durch den ESM gemäß Artikel 13, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  8. Ziffer 8
    die Annahme einer Vereinbarung über die Finanzhilfefazilität nach Artikel 13, Absatz 3, ESM-Vertrag,
  9. Ziffer 9
    Absichtserklärungen (Memorandum of Understanding) nach Artikel 13, Absatz 3, ESM-Vertrag,
  10. Ziffer 10
    Berichte nach Artikel 13, Absatz 7, ESM-Vertrag,
  11. Ziffer 11
    Leitlinien gemäß Artikel 14, Absatz 4,, Artikel 15, Absatz 4,, Artikel 16, Absatz 4,, Artikel 17, Absatz 4,, Artikel 18, Absatz 5, ESM-Vertrag,
  12. Ziffer 12
    Beibehaltung der Kreditlinien gemäß Artikel 14, Absatz 5, ESM-Vertrag,
  13. Ziffer 13
    Untersuchungen gemäß Artikel 14, Absatz 6, ESM-Vertrag,
  14. Ziffer 14
    Auszahlungen gemäß Artikel 15, Absatz 5,, Artikel 16, Absatz 5,, Artikel 17, Absatz 5, ESM-Vertrag,
Anmerkung, Ziffer 15, tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)
  1. Ziffer 16
    Preisgestaltungsleitlinien gemäß Artikel 20, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  2. Ziffer 17
    die Dividendenausschüttung und Dividendenleitlinien gemäß Artikel 23, ESM-Vertrag
  3. Ziffer 18
    Leitlinien und Vorschriften für Reservefonds gemäß Artikel 24, Absatz 3 und 4 ESM-Vertrag,
  4. Ziffer 19
    die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß Artikel 27, Absatz eins, ESM-Vertrag,
  5. Ziffer 20
    Quartalsabschlüsse gemäß Artikel 27, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  6. Ziffer 21
    die Übertragung der EFSF-Hilfen gemäß Artikel 40, Absatz eins und 2 ESM-Vertrag und
  7. Ziffer 22
    Anträge auf Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 44, ESM-Vertrag.

Paragraph 2,

Der zuständige Bundesminister unterrichtet den Nationalrat weiters nach erfolgter Beschlussfassung in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus über

  1. Ziffer eins
    die Bestellung des Vorsitzenden des Gouverneursrates gemäß Artikel 5, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  2. Ziffer 2
    die Übertragung von Aufgaben gemäß Artikel 5, Absatz 6, Litera m, ESM-Vertrag,
  3. Ziffer 3
    die Annahme der Satzung und Geschäftsordnungen gemäß Artikel 5, Absatz 7, Litera c, ESM-Vertrag,
  4. Ziffer 4
    die Ernennung und Beendigung der Amtszeit des Geschäftsführenden Direktors gemäß Artikel 7, ESM-Vertrag,
  5. Ziffer 5
    Maßnahmen zur Beitreibung einer Schuld gemäß Artikel 25, Absatz 2 und 3 ESM-Vertrag,
  6. Ziffer 6
    die Ernennung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß Artikel 30, Absatz eins, ESM-Vertrag,
  7. Ziffer 7
    die Aufhebung der Immunität der österreichischen Vertreter in den Organen des Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Artikel 35, Absatz 2, ESM-Vertrag,
  8. Ziffer 8
    die Anhängigmachung von Streitigkeiten beim Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 37, Absatz 3, ESM-Vertrag und
  9. Ziffer 9
    Anpassungen gemäß Artikel 44, ESM-Vertrag.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsSobald feststeht, dass eine Vorlage gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins, Ziffer eins, Geschäftsordnungsgesetz betreffend einen Vorschlag für einen Beschluss einem Mitgliedstaat grundsätzlich Finanzhilfe zu gewähren in einer Sitzung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt behandelt werden soll, hat der zuständige Bundesminister dem Nationalrat im Wege des Präsidenten eine schriftliche Information mit einer Einschätzung des Antrags aus österreichischer Sicht zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Übermittlung hat spätestens zwei Tage vor der geplanten Behandlung im Ständigen Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten zu erfolgen.

Paragraph 4,

Gleichzeitig mit dem jeweiligen Dokument gemäß Paragraph eins und 2 sind Angaben zum Datum und Status des Dokuments sowie zur Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus zu übermitteln.

Paragraph 5,

  1. Absatz einsNach Einlangen von Dokumenten gemäß Paragraph eins bis 3 verfügt der Präsident deren unverzügliche Vervielfältigung und Verteilung an die Mitglieder des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten sowie an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist.

    Anmerkung, Absatz 2, tritt in Kraft, sobald der Präsident des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz dem Bundeskanzler mitteilt, dass die erforderlichen bundesgesetzlichen Bestimmungen betreffend den Umgang mit sekundärmarktrelevanten Informationen in Kraft sind.)

Paragraph 6,

Der zuständige Bundesminister hat dem Nationalrat gemäß Artikel 50 c, Absatz 3, B-VG jeweils binnen einem Monat nach Ablauf des Kalendervierteljahres einen Bericht über die im Rahmen des Europäischen Stabilitätsmechanismus getroffenen Maßnahmen vorzulegen, in dem diese beschrieben und erläutert werden.

Paragraph 7,

Vorlagen und Berichte gemäß Paragraph 74 e, Absatz eins und 2 Geschäftsordnungsgesetz sowie Berichte gemäß Artikel 50 c, Absatz 3, B-VG werden auch an jeweils eine von den Klubs namhaft gemachte Person, für die die Nennung einer Vertretung zulässig ist, verteilt.

Paragraph 8,

Die gemäß Paragraph 5 und 7 von den Klubs namhaft gemachten Personen sowie die zuständigen Bediensteten der Parlamentsdirektion sind vom Präsidenten über die Wahrung der Vertraulichkeit zu belehren.

Paragraph 9,

Informationen, Dokumente und Vorschläge für Beschlüsse gemäß Paragraph eins und 2, die gemäß der Sicherheitseinstufung durch Organe des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht der Öffentlichkeit zugänglich sind, können der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, wenn die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheiden die zuständigen Ständigen Unterausschüsse gemäß Paragraph 32 f, Geschäftsordnungsgesetz mit Beschluss.

Anmerkung

früher Anlage 3

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166902