Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

14.01.2015

Außerkrafttretensdatum

29.10.2019

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum ab 1.1.2016 vergleiche Paragraph 124 b, Ziffer 271

Text

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Paragraph 13,

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren Anlagegütern können als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn diese Kosten für das einzelne Anlagegut 400 Euro nicht übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter). Dies kann unabhängig von der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss erfolgen. Bei Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, kann dieser Betrag im Jahr der Verausgabung voll abgesetzt werden. Wirtschaftsgüter, die aus Teilen bestehen, sind als Einheit aufzufassen, wenn sie nach ihrem wirtschaftlichen Zweck oder nach der Verkehrsauffassung eine Einheit bilden. Die vorstehenden Sätze gelten nicht für Wirtschaftsgüter, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind.

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40166867