Absatz einsDer beschränkten Einkommensteuerpflicht (Paragraph eins, Absatz 3,) unterliegen nur die folgenden Einkünfte:
- Ziffer einsEinkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 21,).
- Ziffer 2Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 22,), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Die Arbeit wird im Inland
- Strichaufzählungausgeübt, wenn der Steuerpflichtige im Inland persönlich tätig geworden ist
- Strichaufzählungverwertet, wenn sie zwar nicht im Inland persönlich ausgeübt wird, aber ihr wirtschaftlicher Erfolg der inländischen Volkswirtschaft unmittelbar zu dienen bestimmt ist.
- Ziffer 3Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,),
- Strichaufzählungfür den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder
- Strichaufzählungfür den im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist oder
- Strichaufzählungbei dem im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt.
Einkünfte- Strichaufzählungaus kaufmännischer oder technischer Beratung im Inland,
- Strichaufzählungaus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung und
- Strichaufzählungaus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler, Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland
sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. - Ziffer 4Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,), die
- Strichaufzählungim Inland oder auf österreichischen Schiffen ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist (Ziffer 2,),
- Strichaufzählungaus inländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden.
Eine Erfassung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach dieser Ziffer hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte wirtschaftlich bereits nach Ziffer 3, erfaßt wurden. - Ziffer 5Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27,, wenn
- Litera aes sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, handelt, der Abzugsverpflichtete Schuldner der Kapitalerträge ist (Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,) und Kapitalertragsteuer einzubehalten war.
- Litera bes sich dabei um Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004,, handelt und Kapitalertragsteuer einzubehalten war. Werden Zinsen, die einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegenden Gebilde zugehen, sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer nicht auf täglicher Basis der Meldestelle gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet, wird bei der Veräußerung des Anteilscheins und bei einem Depotübertrag, ausgenommen bei einem Übertrag auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Abzugsverpflichteten, ein Zinsanteil in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises des Anteilscheins für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres angesetzt.Werden Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß Paragraph 186, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet, kann der einer Meldung der Quellensteuer gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des EU-Quellensteuergesetzes zugrundeliegende Betrag als Zinsanteil gemeldet werden. Erfolgt weder eine Meldung der Zinsen noch eine Meldung der Quellensteuer gemäß Paragraph 7, Absatz 5, des EU-Quellensteuergesetzes, ist ein gemäß Paragraph 7, Absatz 6, des EU-Quellensteuergesetzes ermittelter Betrag als Zinsanteil anzusetzen.
- Litera ces sich dabei um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 4, handelt und Abzugsteuer gemäß Paragraph 99, einzubehalten war.
- Litera des sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der Paragraphen 40 und 42 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes aus Immobilien handelt, wenn diese Immobilien im Inland gelegen sind.
- Litera ees sich dabei um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen handelt, soweit diese Einkünfte aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland stammen, an der der Steuerpflichtige oder im Falle des unentgeltlichen Erwerbs sein Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre zu mindestens 1% beteiligt war.
Von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind- StrichaufzählungZinsen, die nicht von natürlichen Personen erzielt werden,
- StrichaufzählungZinsen, die von Personen erzielt werden, die in den Anwendungsbereich des
EU-Quellenbesteuerungsgesetzes fallen, und - StrichaufzählungZinsen, deren Schuldner weder Wohnsitz noch Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat, noch eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist.
- Ziffer 6Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Paragraph 28,), wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
- Strichaufzählungim Inland gelegen sind oder
- Strichaufzählungin ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder
- Strichaufzählungin einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
- Ziffer 7Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des Paragraph 30,, soweit es sich um inländische Grundstücke handelt.
- Ziffer 8Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)