Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62 a,

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Text

Paragraph 62 a,

  1. Absatz einsHat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des Paragraph 33, ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß Paragraphen 119, ff BAO oder Paragraph 18, GSVG erfüllt wurden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß Paragraph 83, Absatz 3, unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.