Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119 n

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

14.08.2018

Abkürzung

ZollR-DG

Index

35/02 Zollgesetz

Text

Datenschutz für personenbezogene Daten

Paragraph 119 n,

Daten zu Personen, die von ermächtigten Behörden anderer Mitgliedstaaten in das Zollinformationssystem eingegeben worden sind, dürfen nicht in nationalen Datenanwendungen vervielfältigt werden. Das Bundesministerium für Finanzen und die Zollämter sind berechtigt, soweit dies für konkrete Fälle oder Ermittlungen erforderlich ist, derartige Daten für das automatisationsunterstützte Risikomanagement oder die operative Analyse zu verwenden. Diese Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung des Zwecks, für den sie verwendet wurden, erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung wird einmal jährlich vom Bundesministerium für Finanzen überprüft. Die Speicherdauer darf zehn Jahre nicht überschreiten. Personenbezogene Daten, die für das Risikomanagement oder die operative Analyse nicht mehr benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR40166838