Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119 m,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Speicherdauer im Aktennachweissystem für Zollzwecke

Paragraph 119 m,

  1. Absatz einsDie im Aktennachweissystem verarbeiteten Daten sind nur so lange aufzubewahren, als dies für die Erreichung der Zwecke, für die sie erfasst wurden, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die im Aktennachweissystem für Zollzwecke gespeicherten Daten sind, beginnend mit dem Tag der Einleitung der Ermittlungen gemäß Paragraph 82, FinStrG oder Paragraph 99, StPO, zu löschen nach Ablauf
    1. Ziffer eins
      eines Jahres nach der letzten Ermittlungshandlung in Strafverfahren, bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß Paragraph 82, FinStrG oder Paragraph 190, StPO,
    2. Ziffer 2
      von drei Jahren in Strafverfahren bei denen die Einstellung des Strafverfahrens noch nicht verfügt ist gemäß Paragraph 82, FinStrG oder Paragraph 190, StPO,
    3. Ziffer 3
      von sechs Jahren bei Strafverfahren, die zur Erhebung der Anklage oder Anberaumung der mündlichen Verhandlung, aber noch nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben, oder
    4. Ziffer 4
      von zehn Jahren bei Strafverfahren, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung geführt haben.
  3. Absatz 3Wird in einem Verfahren nach Absatz 2, der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen oder die Anberaumung der mündlichen Verhandlung gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, sind seine Daten unverzüglich zu löschen.