Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119 k

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017

Text

Betrieb und Nutzung des Aktennachweissystems für Zollzwecke

Paragraph 119 k,

  1. Absatz eins,Das Aktennachweissystem umfasst folgende Kategorien von Daten:
    1. Ziffer eins
      Personen oder Unternehmen, die Gegenstand einer Ermittlung der gem. Paragraph 58, Absatz eins, Litera a und b FinStrG zuständigen Zollämter oder einer gemäß Paragraph 119 g, Absatz 3, ermächtigten Behörde sind oder waren und
      1. Litera a
        im Verdacht stehen, eine schwere Zuwiderhandlung gegen die Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 119 j, Absatz 2, zu begehen, begangen zu haben oder an der Begehung einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt zu sein oder gewesen zu sein;
      2. Litera b
        bei denen eine solche Zuwiderhandlung festgestellt worden ist, oder
      3. Litera c
        denen wegen einer solchen Zuwiderhandlung eine Verwaltungs- oder gerichtliche Strafe auferlegt wurde;
    2. Ziffer 2
      den von der Ermittlung betroffenen Ermittlungsbereich
    3. Ziffer 3
      den Namen, die Staatsangehörigkeit, Adresse der aktenführenden Behörde zusammen mit dem Aktenzeichen.
    Die in Ziffer eins bis 3 genannten Daten werden für jede Person oder jedes Unternehmen in einem gesonderten Datensatz eingegeben. Eine Verknüpfung der Datensätze ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Im Aktennachweissystem dürfen nur folgende Daten zu Personen und Unternehmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      bei Personen: Nachname, Geburtsname, Vornamen, frühere Nachnamen und angenommene Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Geschlecht;
    2. Ziffer 2
      bei Unternehmen: Firma, der im Geschäftsverkehr benutzte Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie Verbrauchsteuer-Registriernummer.
  3. Absatz 3,Die Verarbeitung von Daten im Aktennachweissystem für Zollzwecke hat nicht zu erfolgen wenn dadurch
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt würden
    2. Ziffer 2
      Rechte der Betroffenen verletzt werden würden oder
    3. Ziffer 3
      eine laufende Ermittlung beeinträchtigt würde.