Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119 h

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Datenänderung

Paragraph 119 h,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 119 g, ermächtigten Behörden haben Änderungen, Ergänzungen, Richtigstellungen und Löschungen von Daten ausschließlich hinsichtlich jener Daten durchzuführen, die von ihnen eingegeben worden sind. Die von anderen Mitgliedstaaten ermächtigten Behörden sowie Europol und Eurojust sind darüber zu informieren.
  2. Absatz 2,Liegen Anhaltspunkte vor, wonach eingegebene Daten unrichtig, unvollständig oder unrechtmäßig verarbeitet worden sind oder sein könnten, haben die in Paragraph 119 g, ermächtigten Behörden die von anderen Mitgliedstaaten ermächtigten Behörden sowie Europol und Eurojust darüber zu informieren.
  3. Absatz 3,Sind im Zollinformationssystem bereits Daten zu einer Kategorie gemäß Paragraph 119 c, gespeichert, so ist die Eingabe weiterer Daten zulässig. Stehen die einzugebenden Daten allerdings im Widerspruch zu den bereits eingegebenen Daten, hat sich die in Paragraph 119 g, ermächtigte Behörde mit jener Stelle, die solche Daten bereits eingegeben hat, abzustimmen. Wird keine Einigung erzielt, so bleibt die erste Dateneingabe bestehen und es werden nur die neuen Daten in das System aufgenommen, die nicht im Widerspruch zur ersten Dateneingabe stehen.