Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119 f

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Paragraph 119 f,

Die nachfolgend gemäß Paragraph 119 g, ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in Paragraph 119 e, Absatz eins, genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln:

  1. Ziffer eins
    Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
  2. Ziffer 2
    Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
  3. Ziffer 3
    Fahrtroute und Reiseziel;
  4. Ziffer 4
    Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;
  5. Ziffer 5
    verwendete Transportmittel;
  6. Ziffer 6
    beförderte Gegenstände;
  7. Ziffer 7
    die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.