Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,
Text
§ 119f.Paragraph 119 f,
Die nachfolgend gemäß § 119g ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in § 119e Abs. 1 genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln: Die nachfolgend gemäß Paragraph 119 g, ermächtigten Behörden dürfen bei der Durchführung der in Paragraph 119 e, Absatz eins, genannten Maßnahmen folgende Informationen ermitteln und dem eingebenden Mitgliedstaat übermitteln:
Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person, die in der Meldung genannt wurden;
Ort, Zeit und Grund für die Kontrolle;
Fahrtroute und Reiseziel;
Personen, die die betreffende Person begleiten oder das von ihr verwendete Transportmittel benutzen;
verwendete Transportmittel;
die näheren Umstände der Auffindung der Ware, des Transportmittels, des Unternehmens oder der Person.