Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119 e

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Paragraph 119 e,

  1. Absatz eins,Daten der Kategorien gemäß Paragraph 119 c, Ziffer eins bis 7 dürfen nur zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung, der verdeckten Registrierung, der gezielten Kontrolle und der strategischen oder operativen Analyse im Zollinformationssystem verarbeitet werden.
  2. Absatz 2,Daten der Kategorie gemäß Paragraph 119 c, Ziffer 8, dürfen nur zum Zweck der strategischen oder operativen Analyse im Zollinformationssystem verarbeitet werden.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Daten der Kategorien gemäß Paragraph 119 c, Ziffer eins bis 8 dürfen für die in Absatz eins, genannten Maßnahmen nur dann im Zollinformationssystem verarbeitet werden, wenn es – insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen – tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass die betreffende Person eine schwere Zuwiderhandlung gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.