Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,
Text
Betrieb und Nutzung des Zollinformationssystems
§ 119c.Paragraph 119 c,
Das Zollinformationssystem umfasst folgende Kategorien von Daten:
Tendenzen bei Betrugspraktiken;
Verfügbarkeit von Sachkenntnis;
Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Waren;
Zurückhaltung, Beschlagnahme oder Einziehung von Barmitteln.
Die Daten, die in die Kategorien Z 1 bis 8 eingegeben werden, werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.Die Daten, die in die Kategorien Ziffer eins bis 8 eingegeben werden, werden mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgelegt.