Zollrechts-Durchführungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,
BG
Paragraph 6 a,
01.01.2015
31.12.2020
ZollR-DG
35/02 Zollgesetz
Die Zollbehörden können die operationelle Abwicklung bei der Bestätigung des Ausgangs im Sinn des Paragraph 7, Absatz 6, Ziffer eins, Umsatzsteuergesetz bescheidmäßig ganz oder teilweise auf Antrag privaten Unternehmen übertragen, sofern diese die entsprechenden Voraussetzungen in Hinblick auf die technischen Anforderungen erfüllen. Die erforderlichen Voraussetzungen werden vom Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festgesetzt. Zuständig für die bescheidmäßige Übertragung ist das Zollamt, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz hat, in Ermangelung eines Sitzes im Anwendungsgebiet das Zollamt Innsbruck.
07.08.2020
10004913
NOR40166824