Kurztitel

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Text

Paragraph 85 b,

  1. Absatz eins,Gegen Entscheidungen von Zollbehörden steht als Rechtsbehelf der ersten Stufe (Artikel 243 Absatz 2, Buchstabe a ZK) die Beschwerde zu.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen 284 bis 286 BAO gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Paragraph 284, Absatz eins, BAO genannten Frist von sechs Monaten eine nach Artikel 6, Absatz 2, ZK im geltenden Recht allenfalls festgelegte kürzere Frist für die Entscheidung über einen Antrag tritt.
  3. Absatz 3,Die Beschwerde gegen die Entscheidung eines Zollamtes ist bei diesem einzubringen; bei einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist abweichend davon die Beschwerde bei dem für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit zuständigen Zollamt einzubringen. Über die Beschwerde entscheidet das Zollamt, bei dem diese einzubringen ist.