Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 264,

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

10. Vorlageantrag

Paragraph 264,

  1. Absatz einsGegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
  2. Absatz 2Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
    1. Litera a
      der Beschwerdeführer, ferner
    2. Litera b
      jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
  3. Absatz 3Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
  4. Absatz 4Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
    1. Litera a
      Paragraph 93, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 bis 5 (Frist),
    2. Litera b
      Paragraph 93, Absatz 6 und Paragraph 249, Absatz eins, (Einbringung),
    3. Litera c
      Paragraph 255, (Verzicht),
    4. Litera d
      Paragraph 256, (Zurücknahme),
    5. Litera e
      Paragraph 260, Absatz eins, (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
    6. Litera f
      Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 5, (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
  5. Absatz 5Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.