Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,
BG
Paragraph 6
30.12.2014
31.12.2018
KfzStG 1992
32/06 Verkehrsteuern
(3) Der Steuerschuldner hat jeweils für ein Kalendervierteljahr die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Ein gemäß Paragraph 201, BAO festgesetzter Abgabenbetrag hat den im ersten Satz genannten Fälligkeitstag.
Anzeigepflicht, Aufzeichnungspflicht
07.05.2024
10004742
NOR40166801