Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Die Finanzstrafbehörde ist berechtigt, zur Durchführung der Finanzstrafrechtspflege mit allen Dienststellen der Gebietskörperschaften einschließlich jener der Post- und Telegraphenverwaltung, ferner mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechtes und mit der Oesterreichischen Nationalbank in ihrer Eigenschaft als Überwachungsstelle für die Devisenbewirtschaftung unmittelbares Einvernehmen durch Ersuchschreiben zu pflegen. Derartige Ersuchschreiben sind mit möglichster Beschleunigung zu beantworten oder es sind die entgegenstehenden Hindernisse sogleich bekanntzugeben; erforderlichenfalls ist Akteneinsicht zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Beantwortung von Ersuchschreiben gemäß Absatz eins,, die sich auf Straftaten einer bestimmten Person beziehen, darf mit dem Hinweis auf bestehende gesetzliche Verpflichtungen zur Verschwiegenheit oder darauf, daß es sich um automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten handelt, nur dann abgelehnt werden, wenn diese Verpflichtungen Abgabenbehörden gegenüber ausdrücklich auferlegt sind oder wenn der Beantwortung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, die im einzelnen anzuführen und zu begründen sind.
  3. Absatz 3,Die im Paragraph 158, Absatz 4, BAO den Abgabenbehörden eingeräumten Befugnisse stehen auch den Finanzstrafbehörden für Zwecke des Finanzstrafverfahrens zu.
  4. Absatz 4,Auf den Verkehr mit ausländischen Behörden sind völkerrechtliche Verträge, unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union, das EU-Amtshilfegesetz (EU-AHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, das Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, sowie das EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz (EU-FinStrZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014, anzuwenden.