Absatz einsFür den Übertragenden gilt Folgendes:
- Ziffer einsHinsichtlich des Zusammenschlußstichtages, der Behandlung des Übertragenden und der zum Zwecke der Darstellung des Vermögens erstellten Zusammenschlußbilanz sind die Paragraphen 13 bis 15 sowie Paragraph 16, Absatz eins und 5 anzuwenden.
- Ziffer 2Paragraph 13, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich die Firmenbuchzuständigkeit auf die Sachgründung einer einzutragenden Personengesellschaft und auf den Eintritt neuer Gesellschafter in eingetragene Personengesellschaften bezieht und die Meldung bei dem für die Feststellung der Einkünfte der Personengesellschaft zuständigen Finanzamt zu erfolgen hat.
- Ziffer 3Soweit im Rahmen des Zusammenschlusses zu einer ausländischen Personengesellschaft das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich des Vermögens eingeschränkt wird, ist Paragraph eins, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
- Ziffer 4Für den Fall der Übertragung von ausländischen Betrieben, Teilbetrieben und Anteilen an ausländischen Mitunternehmerschaften in Personengesellschaften ist Paragraph 16, Absatz 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des gemeinen Wertes die höheren Teilwerte einschließlich selbstgeschaffener unkörperlicher Wirtschaftsgüter treten.