Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 23 a,

  1. Absatz einsDie im Paragraph 21, angeführten Gegenstände der Verhandlung, an den Nationalrat gelangte Schriftstücke, Tagesordnungen sowie sonstige parlamentarische Dokumente können auch auf elektronischem Weg vervielfältigt und an die Abgeordneten verteilt werden. Dabei kann auch eine elektronische Signatur verwendet werden.
  2. Absatz 2Soweit in der Geschäftsordnung eine Herausgabe in gedruckter Form vorgesehen ist, ist auch eine elektronische Form zulässig.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, erwähnten Dokumente gelten im Sinne der Geschäftsordnung als elektronisch vervielfältigt und verteilt, wenn sie den Abgeordneten elektronisch übermittelt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166744