Geschäftsordnungsgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,
BG
Anlage eins
01.01.2015
31.03.2021
GOG
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Inhaltsverzeichnis
Paragraph eins, Antrag und Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses | |
Paragraph 2, Kurze Debatte über einen Antrag oder ein Verlangen | |
Paragraph 3, Beratung und Beschlussfassung im Geschäftsordnungsausschuss | |
Paragraph 4, Einsetzung und Konstituierung eines Untersuchungsausschusses | |
Paragraph 5, Vorsitz | |
Paragraph 6, Aufgaben des Vorsitzenden | |
Paragraph 7, Bestellung des Verfahrensrichters und des Verfahrensanwaltes | |
Paragraph 8, Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensrichter | |
Paragraph 9, Aufgaben des Verfahrensrichters | |
Paragraph 10, Voraussetzungen für die Ernennung und Stellung als Verfahrensanwalt | |
Paragraph 11, Aufgaben des Verfahrensanwaltes | |
Paragraph 12, Beratung über Hinweise des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes | |
Paragraph 13, Bestellung und Beauftragung des Ermittlungsbeauftragten | |
Paragraph 14, Rechte und Pflichten des Ermittlungsbeauftragten | |
Paragraph 15, Sonstige teilnahmeberechtigte Personen | |
Paragraph 16, Sitzungen des Untersuchungsausschusses | |
Paragraph 17, Medienöffentliche und vertrauliche Sitzungen | |
Paragraph 18, Beratungen des Untersuchungsausschusses | |
Paragraph 19, Protokollierung | |
Paragraph 20, Veröffentlichungen | |
Paragraph 21, Informationssicherheit | |
Paragraph 22, Beweisaufnahme | |
Paragraph 23, Beweismittel | |
Paragraph 24, Grundsätzlicher Beweisbeschluss | |
Paragraph 25, Ergänzende Beweisanforderungen | |
Paragraph 26, Unterrichtung über Beweisbeschlüsse und ergänzende Beweisanforderungen | |
Paragraph 27, Vorlage von Beweismitteln | |
Paragraph 28, Ladung von Auskunftspersonen mit Beschluss | |
Paragraph 29, Ladung von Auskunftspersonen auf Verlangen | |
Paragraph 30, Inhalt der Ladung und Festlegung der Reihenfolge der Befragungen | |
Paragraph 31, Schriftliche Äußerungen | |
Paragraph 32, Ausfertigung der Ladung | |
Paragraph 33, Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen | |
Paragraph 34, Unzulässigkeit der Befragung als Auskunftsperson | |
Paragraph 35, Aussagepflicht von öffentlich Bediensteten und Verständigung der Dienstbehörde | |
Paragraph 36, Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen | |
Paragraph 37, Befragung von Auskunftspersonen | |
Paragraph 38, Belehrung der Auskunftspersonen | |
Paragraph 39, Einleitende Stellungnahme und Erstbefragung | |
Paragraph 40, Worterteilung bei Befragungen | |
Paragraph 41, Zulässigkeit von Fragen an Auskunftspersonen | |
Paragraph 42, Verwendung von Akten und Unterlagen | |
Paragraph 43, Aussageverweigerungsgründe | |
Paragraph 44, Aussageverweigerung bei Beiziehung als Urkundsperson | |
Paragraph 45, Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung | |
Paragraph 46, Vertrauensperson | |
Paragraph 47, Beweis durch Sachverständige | |
Paragraph 48, Bestellung zum Sachverständigen | |
Paragraph 49, Einsichtnahme in Akten und Unterlagen durch Sachverständige | |
Paragraph 50, Augenschein | |
Paragraph 51, Berichterstattung | |
Paragraph 52, Mündliche Berichterstattung | |
Paragraph 53, Dauer und Beendigung | |
Paragraph 54, Ordnungsbestimmungen | |
Paragraph 55, Beugemittel | |
Paragraph 56, Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts | |
Paragraph 57, Parlamentarische Schiedsstelle | |
Paragraph 58, Rücksichtnahme auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden | |
Paragraph 59, Kostenersatz für Auskunftspersonen und Vertrauenspersonen | |
Paragraph 60, Kostenersatz für Verfahrensrichter, Verfahrensanwalt und Ermittlungsbeauftragte | |
Paragraph 61, Kostenersatz für Sachverständige |
Trägt der Vorsitzende den Hinweisen des Verfahrensrichters oder des Verfahrensanwaltes nicht Rechnung, so hat jedes Mitglied des Untersuchungsausschusses das Recht, eine Beratung in zumindest vertraulicher Sitzung gemäß Paragraph 18, zur Klärung dieser Frage zu verlangen. Der Vorsitzende gibt seine nach dieser Beratung getroffene Entscheidung unter Angabe der Gründe zu Beginn der fortgesetzten Beratung oder Befragung bekannt.
Für die Teilnahme sonstiger am Verfahren des Untersuchungsausschusses beteiligter Personen gelten die Paragraphen 37 und 37 a GOG mit der Maßgabe, dass der Beschluss für die gesamte Dauer der Tätigkeit des Untersuchungsausschusses gefasst werden kann.
Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich.
Als Beweismittel kann alles verwendet werden, was geeignet ist, der Untersuchung im Rahmen des Untersuchungsgegenstandes zu dienen. Ausgeschlossen sind jedoch solche Beweismittel, die durch eine strafbare Handlung oder durch die Umgehung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen erlangt worden sind.
Der Untersuchungsausschuss kann aufgrund eines schriftlichen Antrags eines Mitglieds die Ladung von Auskunftspersonen beschließen. Der Antrag hat die Auskunftspersonen und die Themen der Befragung zu benennen und kann einen Vorschlag für den Zeitpunkt der Befragung enthalten. Er ist unter Bedachtnahme auf den Untersuchungsgegenstand zu begründen.
Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.
Als Auskunftspersonen dürfen nicht angehört werden:
Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung berufen. Hält es die Dienstbehörde aufgrund der Verständigung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, für erforderlich, dass die Befragung solcher Bediensteter teilweise oder zur Gänze in vertraulicher oder geheimer Sitzung gemäß Paragraph 37 a, GOG stattfindet, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen.
Der Verfahrensrichter hat zunächst die Personaldaten der Auskunftsperson zu prüfen. Er hat sie vor ihrer Befragung über die Gründe für eine Verweigerung der Aussage und einen Ausschluss der Öffentlichkeit sowie die Pflicht zur Angabe der Wahrheit und die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage zu belehren. Diese Belehrung ist im Amtlichen Protokoll festzuhalten.
Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen die Auskunftsperson als Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines drohenden vermögensrechtlichen Nachteiles nicht verweigert werden.
Ist für die Aufnahme eines Beweises ein Sachverständiger notwendig, so kann der Untersuchungsausschuss diesen bestellen. Dabei soll, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes notwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht genommen werden.
Ein Sachverständiger kann in die für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen Akten und Unterlagen, die dem Untersuchungsausschuss vorliegen, Einsicht nehmen. Er kann dem Untersuchungsausschuss Vorschläge für ergänzende Beweisanforderungen gemäß Paragraph 25 und die Ladung von Auskunftspersonen gemäß Paragraph 28, vorlegen.
Im Zusammenhang mit dem Untersuchungsgegenstand kann der Vorsitzende die Mitglieder des Ausschusses sowie den Verfahrensrichter und den Verfahrensanwalt zu Besichtigungen an Ort und Stelle innerhalb des Bundesgebietes einladen.
Abänderungsantrag, Grundrechtsschutz, Grundrecht, Tonaufnahme, Betriebsgeheimnis, Kunstgeheimnis, Wohnort, Einkommensverhältnis, Sachressource
17.09.2024
10000576
NOR40166743