Geschäftsordnungsgesetz 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,
BG
Paragraph 106,
01.01.2015
GOG
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Immunitätsausschusses auf Einholung einer Entscheidung des Nationalrates im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3,, Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Tagung gemäß Paragraph 46, Absatz 2,, Verlangen auf Durchführung einer Volksabstimmung gemäß Paragraphen 84, Absatz eins, oder 85 sowie Anträge und Anfechtungen in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung sind schriftlich mit den eigenhändigen Unterschriften der Abgeordneten an den Präsidenten zur weiteren verfassungsmäßigen Behandlung zu richten.
vergleiche Artikel 28, Absatz 2,, 57 und 140 Absatz eins, B-VG
17.09.2024
10000576
NOR40166740