Absatz einsWenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht, Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des Informationsordnungsgesetzes verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.