Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 102,

  1. Absatz einsWenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Nationalrates berechtigt ist, den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht, Anordnungen des Präsidenten nicht Folge leistet oder gegen Geheimhaltungsverpflichtungen aufgrund des Informationsordnungsgesetzes verstößt, spricht der Präsident die Missbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung“ aus.
  2. Absatz 2Der Präsident kann in einem solchen Falle einen Redner unterbrechen oder ihm das Wort auch völlig entziehen.
  3. Absatz 3Wurde einem Abgeordneten ein Ordnungsruf in kurzer Aufeinanderfolge zum wiederholten Mal erteilt, kann der Präsident zugleich verfügen, daß Wortmeldungen desselben für den Rest der Sitzung nicht entgegengenommen werden.

Schlagworte

Sitzungsleitung, Sitzungspolizei, Ordnungsruf

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166739