Die Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 2 B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, die Ermächtigung des österreichischen Mitglieds im Europäischen Rat zur Zustimmung zu einer Initiative gemäß Art. 23i Abs. 1 B-VG sowie die Genehmigung von Beschlüssen des Rates, durch die neue Kategorien von Eigenmitteln der Europäischen Union gemäß Art. 23i Abs. 3 B-VG eingeführt werden, von anderen Beschlüssen des Europäischen Rates oder des Rates gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG und von Beschlüssen des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung gemäß Art. 23j Abs. 1 B-VG kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.Die Genehmigung des Abschlusses von Staatsverträgen gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, durch welche die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, die Ermächtigung des österreichischen Mitglieds im Europäischen Rat zur Zustimmung zu einer Initiative gemäß Artikel 23 i, Absatz eins, B-VG sowie die Genehmigung von Beschlüssen des Rates, durch die neue Kategorien von Eigenmitteln der Europäischen Union gemäß Artikel 23 i, Absatz 3, B-VG eingeführt werden, von anderen Beschlüssen des Europäischen Rates oder des Rates gemäß Artikel 23 i, Absatz 4, B-VG und von Beschlüssen des Europäischen Rates über eine gemeinsame Verteidigung gemäß Artikel 23 j, Absatz eins, B-VG kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.