Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 67,

  1. Absatz einsWenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung
    1. Ziffer eins
      über eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Artikel 74, Absatz eins, B-VG), und
    2. Ziffer 2
      über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Artikel 29, Absatz 2, B-VG)
    auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.
  2. Absatz 2Eine neuerliche Vertagung der im Absatz eins, erwähnten Abstimmungen kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
  3. Absatz 3Für die Abstimmung über Entschließungsanträge in der Debatte über den Gegenstand einer dringlichen Anfrage gilt Paragraph 93, Absatz 6,

Schlagworte

Misstrauensvotum

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166730