Absatz einsWenn ein Fünftel der Abgeordneten es schriftlich verlangt, ist die Abstimmung
- Ziffer einsüber eine Entschließung, durch die der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder das Vertrauen versagt werden soll (Artikel 74, Absatz eins, B-VG), und
- Ziffer 2über einen Gesetzesvorschlag betreffend die Auflösung des Nationalrates (Artikel 29, Absatz 2, B-VG)
auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen.