Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 57 a,

  1. Absatz einsKurze Debatten über
    1. Litera a
      die schriftliche Beantwortung einer an die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder gerichteten Anfrage (Paragraph 92,),
    2. Litera b
      einen Fristsetzungsantrag (Paragraph 43,) sowie
    3. Litera c
      den Antrag oder ein Verlangen auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses (Paragraph 33,)
    werden von einem Antragsteller bzw. einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet, wobei dessen Redezeit zehn Minuten beträgt. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf fünf Minuten beschränkt ist. Bei gleichzeitiger Wortmeldung richtet sich die Reihenfolge der Worterteilung nach der Stärke der Klubs.
  2. Absatz 2Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, zum Wort gemeldeten Staatssekretären sollen nicht länger als zehn Minuten dauern.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen über die tatsächliche Berichtigung (Paragraph 58,) finden keine Anwendung.
  4. Absatz 4Debatten gemäß Absatz eins, Litera a und b finden nach Erledigung der Tagesordnung, jedoch spätestens um 15 Uhr statt. Ist für denselben Tag eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag verlangt worden, finden die Debatten im Anschluß an diese statt. Debatten gemäß Absatz eins, Litera c, finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166729