Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz einsDer Nationalrat kann auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Abgeordneten gemäß Paragraph 59, Absatz eins, jederzeit – auch während der Verhandlung über einen Gegenstand im Ausschuss – dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Dies gilt nicht für einen Untersuchungsausschuss, der aufgrund eines Verlangens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, eingesetzt ist. Die Bekanntgabe eines diesbezüglichen Vorschlages durch den Präsidenten oder die Stellung eines solchen Antrages hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Die Abstimmung hierüber ist, sofern keine Debatte stattfindet, vom Präsidenten nach Beendigung der Verhandlungen in dieser Sitzung vorzunehmen; findet eine Debatte statt, so erfolgt die Abstimmung nach Schluss dieser Debatte.
  2. Absatz 2Die einem Ausschuß gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Ein diesbezüglicher Antrag ist einem Fristsetzungsantrag gemäß Absatz eins, gleichzusetzen.
  3. Absatz 3Unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Debatte zur Geschäftsbehandlung (Paragraph 59, Absatz 3,) können fünf Abgeordnete vor Eingang in die Tagesordnung schriftlich eine Debatte über Anträge gemäß Absatz eins, oder 2 verlangen. Die Debatte richtet sich nach den Paragraphen 57 a und 57b. Von Abgeordneten, die demselben Klub angehören, kann nur ein solches Verlangen pro Sitzungswoche eingebracht werden. Wird ein solches Verlangen von Abgeordneten mehrerer Klubs unterstützt, ist es dem Klub, dem der Erstunterzeichner angehört, anzurechnen. Gehört dieser keinem Klub an, gilt diese Bestimmung hinsichtlich des Zweitunterzeichners und so weiter.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166727