(7)Absatz 7Die Verhandlungen des Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß § 37a Abs. 3. Für die Verhandlungen der Unterausschüsse gelten die §§ 32 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz, 36, 37, mit Ausnahme des Abs. 3, 37a und die §§ 38 bis 40 sinngemäß.Die Verhandlungen des Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, Für die Verhandlungen der Unterausschüsse gelten die Paragraphen 32, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz, 36, 37, mit Ausnahme des Absatz 3,, 37a und die Paragraphen 38 bis 40 sinngemäß.