Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 j,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 32 j,

  1. Absatz einsVor Eingang in die Debatte über eine Vorlage gemäß Paragraph 74 d, Absatz eins und Paragraph 74 e, Absatz eins, kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister bzw. dem österreichischen Vertreter im Europäischen Stabilitätsmechanismus gemäß Paragraph 20 c, das Wort zu einem einleitenden Bericht über die Vorlage und dessen Haltung dazu erteilen.
  2. Absatz 2Nach Eröffnung der Debatte kann jedes Mitglied des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten schriftlich Anträge auf Stellungnahme gemäß Paragraph 32 i, einbringen.
  3. Absatz 3Der Präsident des Nationalrates hat
    1. Ziffer eins
      Beschlüsse gemäß Paragraph 32 h, unverzüglich an die Mitglieder der Bundesregierung, und
    2. Ziffer 2
      Stellungnahmen gemäß Paragraph 32 i, unverzüglich an den zuständigen Bundesminister
    zu übermitteln. Sofern der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten nichts anderes beschließt, sind Beschlüsse gemäß Paragraph 32 h und Stellungnahmen gemäß Paragraph 32 i, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, zu verlautbaren.
  4. Absatz 4Sofern die Beratungen und die Beschlussfassung des Ständigen Unterausschusses in ESM-Angelegenheiten vertraulich sind, hat eine Verteilung oder eine Verlautbarung gemäß Absatz 3, solange zu unterbleiben, bis die Gründe für die Vertraulichkeit entfallen sind. Über den Zeitpunkt einer solchen Verlautbarung entscheidet der Ständige Unterausschuss mit Beschluss gemäß Paragraph 9, Absatz 3, InfOG.
  5. Absatz 5Der Ständige Unterausschuss in ESM-Angelegenheiten kann mit Ausnahme der Dringlichkeitsfälle gemäß Paragraph 32 h, Absatz 2, beschließen, dass eine Vorlage gemäß Paragraph 32 h, Ziffer eins bis 5 bzw. Paragraph 32 i, vom Nationalrat verhandelt wird. In diesem Fall hat der Ständige Unterausschuss einen Bericht zu erstatten, der Beschlussempfehlungen gemäß Paragraph 32 h und Anträge gemäß Absatz 2, sowie Anträge gemäß Paragraph 27, Absatz 3, enthalten kann.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166722