Absatz einsDem insbesondere mit der Vorberatung des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Artikel 51, Absatz 7,, Artikel 51 b, Absatz 2,, Artikel 51 c, Absatz 3 und Artikel 51 d, Absatz 2, B-VG sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse; er kann — bis auf Widerruf — bestimmte Aufgaben einem gemäß Paragraph 31, gewählten Ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Artikel 51, Absatz 7,, Artikel 51 b, Absatz 2,, Artikel 51 c, Absatz 3 und Artikel 51 d, Absatz 2, B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Artikel 29, Absatz eins, B-VG aufgelöst wird.