Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 32 a,

  1. Absatz einsDem insbesondere mit der Vorberatung des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes betrauten Ausschuss obliegt auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Artikel 51, Absatz 7,, Artikel 51 b, Absatz 2,, Artikel 51 c, Absatz 3 und Artikel 51 d, Absatz 2, B-VG sowie die Vorberatung der Bundesrechnungsabschlüsse; er kann — bis auf Widerruf — bestimmte Aufgaben einem gemäß Paragraph 31, gewählten Ständigen Unterausschuß übertragen, dem auch die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß Artikel 51, Absatz 7,, Artikel 51 b, Absatz 2,, Artikel 51 c, Absatz 3 und Artikel 51 d, Absatz 2, B-VG obliegt, wenn der Nationalrat vom Bundespräsidenten nach Artikel 29, Absatz eins, B-VG aufgelöst wird.
  2. Absatz 2Die Verhandlungen des Ständigen Unterausschusses sind, soweit er nicht anderes beschließt, vertraulich gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3,
  3. Absatz 3Der Ausschuß beziehungsweise seine Ständigen Unterausschüsse gemäß Absatz eins und Paragraph 32 f, sind auch außerhalb der Tagungen des Nationalrates (Paragraph 46,) einzuberufen, wenn sich die Notwendigkeit hiezu ergibt.
  4. Absatz 4Vorlagen im Sinne des Artikel 51, Absatz 7,, Artikel 51 b, Absatz 2,, Artikel 51 c, Absatz 3 und Artikel 51 d, Absatz 2, B-VG hat der Präsident unmittelbar dem Ausschuß beziehungsweise dem Ständigen Unterausschuß zuzuweisen. Die Frist gemäß Artikel 51, Absatz 7, Ziffer eins, letzter Satz B-VG beginnt mit der Zuweisung des Verhandlungsgegenstandes.
  5. Absatz 5Bei Vorberatung eines Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes kann jeder in der Sitzung des Budgetausschusses stimmberechtigte Abgeordnete an die anwesenden Mitglieder der Bundesregierung kurze und konkrete schriftliche Anfragen stellen, die mit dem Verhandlungsgegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Diese sind vom Obmann bekanntzugeben und dem Amtlichen Protokoll in Kopie beizulegen. Der Befragte hat jedenfalls jedem Fragesteller bis zu fünf Anfragen innerhalb von vier Arbeitstagen nach Übergabe der Anfragen schriftlich zu beantworten. Ist dem Befragten eine Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so hat er dies in der Beantwortung zu begründen. Nach Einlangen der schriftlichen Beantwortung beim Präsidenten verfügt dieser die Vervielfältigung sowie die Verteilung an den Fragesteller, die Mitglieder des Budgetausschusses sowie an alle parlamentarischen Klubs.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166720