Kurztitel

Geschäftsordnungsgesetz 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31 b,

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Abkürzung

GOG

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 31 b,

  1. Absatz einsVorschläge gemäß Artikel 23 c, Absatz 2, B-VG sind an die Mitglieder des Hauptausschusses zu verteilen. Beschlüsse des Hauptausschusses gemäß Artikel 23 c, Absatz 2, B-VG und Mitteilungen gemäß Artikel 23 c, Absatz 5, B-VG sind an die Mitglieder des Nationalrates zu verteilen.
  2. Absatz 2Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 23 e bis 23j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
  3. Absatz 3Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die nicht klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des EU-Informationsgesetzes erfasst. Die Erfassung gilt als Verteilung im Sinne dieses Gesetzes.
  4. Absatz 4Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die als „Restreint UE/EU Restricted“ klassifiziert sind, werden in der EU-Datenbank erfasst.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Nationalrates haben Zugang zu Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die in der Datenbank gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 des EU-Informationsgesetzes erfasst sind. Von den Klubs namhaft gemachte Personen und Bedienstete der Parlamentsdirektion haben nach Maßgabe des Informationsordnungsgesetzes Zugang zu diesen Dokumenten.
  6. Absatz 6Für den Umgang mit und die Verteilung von sonstigen Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gilt das Informationsordnungsgesetz.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40166717