Absatz einsBerichte der Bundesregierung und ihrer Mitglieder sowie Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Artikel 23 f, Absatz 2, B-VG werden vom Präsidenten einem Ausschuss zur Enderledigung zugewiesen. Berichte der Bundesminister in EU-Angelegenheiten gemäß Artikel 23 f, Absatz 2, B-VG sind binnen zwei Monaten in Verhandlung zu nehmen.