(5)Absatz 5Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt auch die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Nationalrates, der nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz möglichst für zwölf Monate im voraus erstellt wird. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß von jeweils vier Wochen die erste und zweite Woche für Ausschußsitzungen, die dritte für Plenarsitzungen und die vierte Woche für die Arbeit der Abgeordneten im Wahlkreis sitzungsfrei vorgesehen werden. In der Woche für Plenarsitzungen sollen in der Regel zwei bis drei Sitzungstage angesetzt werden, wobei an jedem Tag zumindest eine Plenarsitzung stattfinden soll. Die Bestimmungen des § 46 bleiben davon unberührt.Zu den Aufgaben des Präsidenten zählt auch die Erstellung eines Arbeitsplanes für die Sitzungen des Nationalrates, der nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz möglichst für zwölf Monate im voraus erstellt wird. Dabei ist in der Regel davon auszugehen, daß von jeweils vier Wochen die erste und zweite Woche für Ausschußsitzungen, die dritte für Plenarsitzungen und die vierte Woche für die Arbeit der Abgeordneten im Wahlkreis sitzungsfrei vorgesehen werden. In der Woche für Plenarsitzungen sollen in der Regel zwei bis drei Sitzungstage angesetzt werden, wobei an jedem Tag zumindest eine Plenarsitzung stattfinden soll. Die Bestimmungen des Paragraph 46, bleiben davon unberührt.