Absatz einsDie Abgeordneten dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen dürfen sie nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung gemäß Paragraph 297, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, oder wegen einer nach dem InfOG strafbaren Handlung.